Anhalten an der Ampel Es war aber noch Gelb!

Foto: Lea Fuji

Bei Dunkelgelb noch schnell über die Kreuzung huschen? Zumindest wer ein längeres Gespann fährt, sollte sich das nach diesem Urteil beim nächsten Mal ernsthaft überlegen.

Zeigt die Ampel Gelb, sausen viele Autofahrer noch schnell über die Kreuzung. Die – zumindest in Gedanken - rechtfertigende Begründung: Ohne Vollbremsung, die ja eine Gefahr für den Hintermann darstellt, wäre man ohnehin nicht mehr vor der Haltelinie zum Stehen gekommen. Darauf kommt es aber überhaupt nicht an, wie das Oberlandesgericht Hamm in einem aktuellen Urteil entschieden hat.

Die Richter hatten zu bestimmen, welche Schuld ein Lkw-Fahrer an einem Unfall mit einem entgegenkommenden Roller trägt. Wie die Beweisaufnahme ergab, war der Laster zum Linksabbiegen in den Kreuzungsbereich eingefahren, nachdem die Ampel von Grün auf Gelb umgesprungen war.

Nach Ansicht des Gerichts hätte er die Ampelanlage nicht mehr passieren dürfen. Begründung: Er hätte den Sattelzug mit einer normalen Betriebsbremsung vor der Ampelanlage zum Stehen bringen können. Ob er vor der – vorgelagerten - Haltelinie hätte anhalten können, sei nicht entscheidend. Wer die Haltelinie überquere, ohne einen Verkehrsverstoß zu begehen, dürfe dann nicht in jedem Fall an der Gelb- oder Rotlicht zeigenden Ampelanlage vorbeifahren, heißt es in einer Gerichtsmitteilung. Ansonsten gefährde er den Querverkehr - insbesondere mit einem großen und schwerfälligen Fahrzeug, das den Kreuzungsbereich nur langsam passiert.

Im Urteil stellten die Richter auch klar: Das Gelblicht einer Ampel ordnet an, das nächste Farbsignal der Ampelanlage abzuwarten. Sei das nächste Farbsignal „rot“, habe der Fahrer anzuhalten, soweit ihm das mit normaler Betriebsbremsung vor der Ampelanlage möglich sei. Andernfalls dürfe er weiterfahren, müsse aber den Kreuzungsbereich möglichst zügig überqueren. (Az.: 6 U 13/16)