Arbeitgeberleistungen Steuerfrei Gutes tun

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Das Finanzamt hält gern die Hand auf. Es gibt aber einige Möglichkeiten, wie Unternehmen ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun können, ohne Steuern bezahlen zu müssen. FIRMENAUTO hat acht Tipps der Steuerexperten von Ecovis zusammengefasst

Gesundheit

Welcher Chef will nicht leistungsfähige Mitarbeiterhaben? Grundvoraussetzung dafür ist, dass sich die Arbeitnehmer physisch wie psychisch fithalten. Für gesundheitsfördernde Maßnahmen gewährt der Fiskus bis zu 500 Euro pro Angestellten und Jahr. Wichtig: Unternehmen müssen die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren. Ob die Mitarbeiter im Betrieb oder extern trainieren, spielt dabei keine Rolle. Allerdings schließt das Finanzamt Mitgliedsbeiträge an Sportvereine und Fitnessstudios aus – es sei denn es handelt sich um Kurse, die den fachlichen Anforderungen der Krankenkassen zur Prävention (Paragraf 20 und 20a Sozialgesetzbuch V) entsprechen.Dazu zählen folgende Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung sowie Angebote zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands:

  • Bewegungsprogramme
  • Richtige Ernährung
  • Stressbewältigung und Entspannung
  • Suchtprävention

 Betriebsveranstaltungen

Der Mensch ist ein soziales Wesen. Ergo fühlt er sich langfristig nur dort wohl, wo ein angenehmes Arbeitsklima herrscht. Förderlich für die Stimmung im Betrieb und den Zusammenhalt der Belegschaft können zum Beispiel Betriebsfeiern sein. Dabei muss es nicht die klassische Weihnachtsfeier oder der Betriebsausflug sein. Bei bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr bleibt das Finanzamt abstinent und verlangt keine Steuern, wenn die Ausgaben insgesamt maximal 110 Euro pro Arbeitnehmer betragen. Seit 2002 lässt der Gesetzgeber hierbei übrigens auch Übernachtungen zu. Die Veranstaltungen müssen allen Mitarbeitern offenstehen. 

Aufmerksamkeiten

Hochzeitstag – solche Nettigkeiten heißen in der Steuersprache Sachzuwendungen für einen besonderen persönlichen Anlass. Hier fallen bis 40 Euro keinerlei Abzüge an. Achtung: kein Geld verschenken, denn das zählt, wie der Name schon sagt, nicht zu den Sachzuwendungen. Gute Arbeit darf natürlich auch belohnt werden, dabei gilt eine Freigrenze von 44 Euro je Kalendermonat. Wird diese Grenze in einem Monat überschritten, ist der Gesamtbetrag zu versteuern, nicht nur der Betrag, der über die 44 Euro hinausgeht. 

Reisekosten und doppelte Haushaltsführung

Folgende Kosten, die Mitarbeitern auf der Dienstreise entstehen, kann der Arbeitgeber ohne Steuerabzug erstatten:

  • Tatsächliche Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel
  • Pauschal 30 Cent pro Kilometer im Privatwagen (Motorrad: 13 Cent) sowie zwei Cent je Kilometer und Pkw pro mitgenommenem Kollegen
  • Nebenkosten für das Gepäck, Telefongespräche oder den Parkplatz

Verwarnungs- und Bußgelder oder Ausrüstungsgegenstände kann das Unternehmen hingegen nicht steuerfrei ersetzen. Führt ein Mitarbeiter zwei Haushalte, kann der Arbeitgeber ihm die Übernachtungskosten steuerfrei erstatten – entweder die tatsächlichen Kosten laut Einzelnachweis oder pauschal: bei einer Wohnung im Inland 20 Euro pro Tag in den ersten drei Monaten, danach fünf Euro pro Tag. Zudem gelten für die erste und letzte Fahrt zu/von der zweiten Wohnung die Reisekostensätze. Für eine Familienheimfahrt pro Woche kann der Chef ebenfalls 30 Cent pro Kilometer gewähren. 

Bonuspunkte

Wer häufig geschäftlich mit dem Flugzeug unterwegs ist, nimmt meistens an einem Vielfliegerprogramm wie Miles and More teil. Viele Arbeitgeber erlauben es, die gesammelten Punkte privat einzulösen. Grundsätzlich willder Staat in diesem Fall bis zu 1.080 Euro im Jahr auch keine Steuern dafür haben. Und wenn die Fluggesellschaft – wie Lufthansa zum Beispiel – die pauschale Besteuerung in Höhe von 2,25 Prozent übernimmt und dies dem Prämienempfänger schriftlich mitteilt, ist der geldwerte Vorteil ganz vom Tisch. Der Mitarbeiter sollte die Firma in jedem Fall darüber informieren. 

Telefongebühren

Ungemein praktisch so ein Firmenhandy! Wer eins hat, braucht für die Nutzung keine Lohnsteuer zu zahlen – egal, wie viel er damit beruflich oder privat telefoniert. Nutzt ein Mitarbeiter sein privates Mobiltelefon geschäftlich, hat der Arbeitgeber zwei Möglichkeiten, die Kosten zu ersetzen: Entweder zahlt er anhand des Einzelkostennachweises die entstandenen Gebühren (es reicht aus, die Kosten drei Monate nachzuweisen und danach den Durchschnitt anzusetzen). Oder er ersetzt pauschal bis zu 20 Prozent des Rechnungsbetrags– höchstens aber 20 Euro pro Monat. 

Umzug

In der heutigen Zeit heißt es flexibel bleiben und gegebenenfalls für den Job in eine andere Stadt ziehen. Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen kann das Unternehmen dem Arbeitnehmer die tatsächlichen Umzugskosten steuerfrei erstatten. Dabei muss der Arbeitgeber allerdings überprüfen, inwieweit die vorgelegte Rechnung nicht abzugsfähige Posten der privaten Lebensführung enthält. Ist das dem Chef zu aufwendig, kann er ohne weitere Prüfung alternativ die Höchstsätze laut Bundesumzugskostenrecht ansetzen. 

Kinderbetreuung

Man hat es nicht immer leicht mit den lieben Kleinen. Für Arbeitnehmer stellt es mittlerweile eine ziemlich große Herausforderung dar, Nachwuchs und Beruf unter einen Hut zu bekommen. Am elegantesten schafft natürlich ein Betriebskindergarten Abhilfe, doch der ist einerseits teuer und rechnet sich andererseits auch nur für große Unternehmen. Auf jeden Fall können Arbeitgeber aber Beiträge für Kindergärten oder vergleichbare Institutionen, in denen nicht schulpflichtige Kinder tagsüber betreut und versorgt werden, steuerfrei ersetzen. Dies gilt sowohl für betriebliche als auch für externe Einrichtungen.