Arbeitsmedizinische Untersuchung Vorsorge mit Hindernissen

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Die arbeitsmedizinische Untersuchung G25 ist sinnvoll, rechtlich aber problematisch. Worauf Arbeitgeber achten sollten.

Firmen sind dazu verpflichtet, ausschließlich Fahrpersonal einzusetzen, welches sich für den Einsatz hinterm Steuer eignet. Arbeitgeber können sich hierfür an die Handlungsanleitung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) halten, in der die arbeitsmedizinische Untersuchung G25 verankert ist. Diese wurde für alle Mitarbeiter entwickelt, die regelmäßig Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten leisten müssen, also auch für Dienstwagenfahrer.

Die Eignungsuntersuchung umfasst die Seh- und Hörfähigkeit, die allgemeine körperliche Eignung sowie Vorerkrankungen wie beispielsweise Epilepsie oder Medikamenten- und Drogenkonsum. Die G25-Untersuchung wird von Betriebsärzten emp­fohlen und von Fuhrparkleitern gerne eingesetzt. "Sie gibt einen Überblick über den Gesundheitszustand des Fahrers", sagt Dr. Malte Berger, dem der Gesundheitsschutz bei den Wuppertaler Stadtwerken unterliegt.

Der Test erweist sich in der Praxis zwar als inhaltlich geeignet, doch Fuhrparkmanager bewegen sich auf rechtlich schwierigem Boden. Eignungsuntersuchungen sind im staatlichen Recht geregelt, etwa in der Fahrerlaubnisverordnung. Danach müssen Bewerber bereits für eine Fahrerlaubnis "die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen". Der Arbeitgeber hingegen möchte seine Aufgaben nur geeignetem Personal übertragen – und dies auch fortlaufend überprüfen. "Es steht aber nirgendwo geschrieben, dass Arbeitgeber die Fahrtauglichkeit anhand der G25 kontrollieren müssen", erläutert Berger. Somit gibt es also keine Pflicht zur G25-Untersuchung.

Mangels Rechtsgrundlage müssen Beschäftigte nicht an der G25-Untersuchung teilnehmen

Zudem verweist der Betriebsmediziner darauf, dass auch für eine turnusmäßig wiederkehrende G25-Untersuchung keine Rechtsgrundlage bestehe. Die Berufsgenossenschaften, welche die Untersuchung entwickelten, könnten nicht im Grundgesetz verankerte Freiheitsrechte einschränken. Längst gelte die arbeitsmedizinische Vorgabe, dass Vorsorge und Eignung deutlich zu trennen sind. Ohne Rechtsgrundlage muss der Beschäftige somit nicht an der Untersuchung teilnehmen. Gleichzeitig kann er auch die Weitergabe der Untersuchungsergebnisse an den Arbeitgeber verweigern. Von Betriebsvereinbarungen rät Berger ab. Denn sie dürften nur bei erheblicher Drittgefährdung das Persönlichkeitsrecht einschränken. "Besser ist es, die G25-Untersuchung direkt im Arbeitsvertrag zu regeln", empfiehlt der Praktiker. "Natürlich müssen Verantwortliche trotz aller Regelungen weiter auf den gesunden Menschenverstand bauen", fordert Berger. Dienstwagenfahrer, die durch eine Alkoholfahne auffällig werden, ständig Unfälle bauen oder länger als sechs Monate krank sind, können in begründeten Fällen zu einer vorzeitigen Nachuntersuchung geschickt werden.

Fristen der G25-Untersuchung

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen.

Nachuntersuchungen

• Bis zum 40. Lebensjahr nach 36 bis 60 Monaten

• Vom 40. bis 60. Lebensjahr nach 24 bis 36 Monaten

• Ab dem 60. Lebensjahr nach 12 bis 24 Monaten

Vorzeitige Nachuntersuchungen

• Nach längerer Arbeitsunfähigkeit (mehrwöchige Erkrankung) oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen die
weitere Ausübung der Tätigkeit geben könnte

• Bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit

• Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z. B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)

• Auf Wunsch des Beschäftigten, der eine Gefährdung aus gesundheitlichen Gründen bei weiterer Ausübung seiner Tätigkeit vermutet

• Wenn Hinweise auftreten, die aus anderen Gründen Anlass zu Bedenken gegen die weitere Ausführung dieser Tätigkeit geben.

Inhalte der G25-Untersuchung

• Befragung zur Krankengeschichte

• Laborwerte (Blut, Urin)

• Hörtest

• Sehtest

• Körperliche Gesundheitsuntersuchung

• Betriebsärztliche Beratung im Hinblick auf die Tätigkeit