Ausnahmeregelungen im Straßenverkehr Wer darf was?

Foto: ADAC

Das Martinshorn ertönt und ein Wagen mit Blaulicht rast heran. In so einer Situation müssen Verkehrsteilnehmer schnell reagieren und Platz machen. Im Einsatz genießen aber auch andere Fahrzeuge besondere Privilegien.

Der Fall sorgte bundesweit für Aufsehen: Mit Blaulicht und Martinshorn fuhr ein Notarzt zu seinem Einsatz – und erhielt einen Strafbefehl wegen Verkehrsgefährdung. Im Internet entfachte das einen Proteststurm, fast 200.000 Unterstützer unterzeichneten eine Online-Petition. Jetzt wurde der Strafbefehl zurückgezogen. Doch welche Sonderregelungen gelten für Einsatzfahrzeuge der Polizei, Rettungsdiensten oder auch der Müllabfuhr?

Sind Polizei, Rettungsdienst oder Feuerwehr alarmiert, sollen sie so schnell wie möglich kommen. Im Einsatz haben sie deshalb freie Fahrt und sind von der Straßenverkehrsordnung (StVO) weitgehend befreit. Den Einsatzfahrzeugen müssen andere Verkehrsteilnehmer – also auch Fußgänger und Radfahrer – sofort freie Bahn schaffen. Allerdings genügt das blaue Blinklicht alleine nicht, teilt der ADAC mit.

Zusätzlich zum Blaulicht müssen die Einsatzfahrzeuge auch mit eingeschaltetem Martinshorn, also mit akustischen Signalen unterwegs sein. Außerdem weist der Automobilclub darauf hin, dass das sogenannte Wegerecht den Fahrer solcher Fahrzeuge nicht von ihrer Sorgfaltspflicht entbindet. Die Sonderrechte gelten gemäß § 35 StVO nämlich nur „unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.“ Nimmt ein Fahrzeug also dieses Sonderrecht in Anspruch, kommt es entscheidend auf den konkreten Einzelfall und auf Bedeutung und Dringlichkeit des Einsatzes an.

Auch Dienstleister wie die Müllabfuhr oder Straßenwartungsunternehmen haben gewisse Sonderrechte und können sich auf den erwähnten Paragrafen berufen. Verrichten sie ihre notwendigen Dienste, müssen diese Fahrzeuge durch weiß-rot-weiße Kennzeichnungen markiert sein und dürfen „auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert.“ Der übrige Verkehr hat auf diese Fahrzeuge und die dazugehörigen Personen Rücksicht zu nehmen. Fährt beispielsweise etwa ein Müllabfuhrauto vor einem, sollte man nur langsam und mit ausreichend Abstand vorbeifahren. Müllwerker, die sich auf der Straße aufhalten, müssen durch auffällige Warnbekleidung auf sich aufmerksam machen.

Für Fahrzeuge der Post oder privaten Paketzustelldiensten gelten diese Sonderrechte nicht. Wer lediglich Pakete zustellt oder Briefkästen leert, darf sich nicht auf den Paragraf 35 StVO berufen. Ausnahmen gelten aber zum Beispiel für das Befahren von Fußgänger-zonen. Lediglich Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post dürfen nach Angaben des ADAC parken und fahren, wann und wo sie es für richtig halten.