Autoreparatur Kunde muss Werkstatt-Pfusch nachweisen

Autowerkstatt Reparatur Foto: Juliane Bezold

Schlampert die Werkstatt und der Wagen ist anschließend hin, so muss der Kunde der Reparaturbetrieb den Fehler nachweisen. Ansonsten bleibt er auf den Kosten sitzen.

Ein Autobesitzer ließ sein Fahrzeug wegen eines Marderschadens am Kühlsystem bei einer Kfz-Werkstatt reparieren. Die führte nach der Reparatur noch eine Probefahrt über 15 Kilometer und eine anschließende Sichtkontrolle durch. Erst danach nahm der Mann sein Fahrzeug wieder in Empfang. Nach einer Woche, in der das Auto mindestens 1.000 Kilometer gefahren war, blieb es mit einem kapitalen Motorschaden auf der Autobahn liegen.

Deshalb verlangte der Mann in dem von der vom Deutschen Anwaltverein veröffentlichten Fall von der Werkstatt Schadensersatz. Er behauptete, bei der Reparatur in der Werkstatt sei der Kühlwasserschlauch nicht ordnungsgemäß befestigt worden. Dies habe später zum Motorschaden geführt. Die Werkstatt hielt dem entgegen, dass sich eine fehlerhaft montierte Federschelle am Kühlerschlauch – wie sie der Kläger behauptet hatte – spätestens bei der Probefahrt hätte lösen müssen. Das sei aber nicht der Fall gewesen.

Am Ende stand Aussage gegen Aussage und der Autobesitzer zog vor Gericht. Das Landgericht beauftragte einen Sachverständigen, den Fall zu prüfen. 

Der Sachverständige stellte den Vorfall an einem vergleichbaren Fahrzeug nach. Dabei zeigte sich überraschend, dass schon nach sehr kurzer Zeit bzw. Fahrstrecke der Druck im Kühlwassersystem wegen dessen Erwärmung so groß war, dass der Schlauch abgedrückt wurde und das Kühlwasser sofort austrat. Der Sachverständige konnte deshalb sicher davon ausgehen, dass sich spätestens nach zehn Kilometer Fahrstrecke ein fehlerhaft montierter Kühlwasserschlauch gelöst und zum Kühlwasseraustritt geführt hätte. Dass der Wagen mit lockerer Schelle mehr als 1.000 Kilometer weit gekommen wäre, schloss der Gutachter aus. Worauf das Gericht die Klage abwendete und der Autobesitzer auf dem Shaden sitzenblieb (LG Coburg, Az.: 12 O 389/16)