Rückgabe von Mietwagen Kleine Kratzer, großer Ärger

Unfallschaden Foto: Fotolia 2 Bilder

Bei der Mietwagenrückgabe tauchen Schäden auf, die weder zuvor noch während der Nutzung bemerkt wurden. Die Kosten bleiben meist am Kunden hängen. Doch muss der wirklich dafür aufkommen?

Diese Situation dürfte vielen Mietwagen-Kunden bekannt vorkommen: Bei der Übergabe war das Fahrzeug tatsächlich oder vermeintlich in einem tadellosen Zustand, weist aber bei der Rückgabe zuvor unbemerkte Schäden auf. Größere Schäden regelt die Kasko-Versicherung. Doch wer zahlt die Selbstbeteiligung? Und was ist, wenn die Reparatur unterhalb der Selbstbeteiligung liegt? Wenn der Kunde nicht ohnehin den Ausschluss der Selbstbeteiligung gewählt hat, ist in den Standardmietverträgen vereinbart, dass er die Kosten der Schadensbeseitigung ganz oder bis zur Höhe der Selbstbeteiligung trägt.

Für die Mitarbeiter des Autovermieters ist die Rechtslage daher eindeutig. Vertrag und Bedingungen wurden dem Kunden ausgehändigt beziehungsweise zur Kenntnis gegeben und beides hat er unwidersprochen mit seiner Unterschrift bestätigt. Und da die AGB ihm die Beweislast für die Schäden auferlegen, haftet er auch – zumindest nach Auffassung des Vermieters. Die Realität sieht allerdings etwas anders aus

Beispielfall Steinschlag

Anders als bei Bedienfehlern wie Falsch­betan­kung (OLG Dresden, Az. 11 U 1222/00; AG München, Az.: 113 C 27219/14) trifft den Kunden für nicht aufklärbare Schäden (LG Baden-Baden, Az.: 5 S 19/06) und Unfallschäden (LG Berlin, Az.: 56 S 36/11) zunächst keine Haftung. Wenn der Vermieter Schadensersatz fordert, muss er nachweisen, dass der Kunde den Schaden verursacht hat. Dieser Nachweis ist allerdings nicht mal eben so zu führen. Selbst wenn das Fahrzeug laut Übergabeprotokoll schadenfrei war, beweist dies lediglich, dass der Schaden während der Mietzeit entstanden ist. Dass er tatsächlich vom Kunden verursacht wurde, ist hingegen nicht erwiesen. Schließlich wurde das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum bewegt. Es kann daher grundsätzlich auch ein anderer Verkehrsteilnehmer das Fahrzeug beim Vorbeifahren gestreift, das geparkte Fahrzeug beim Ein- oder Aussteigen verbeult oder gar ein spielendes Kind den Lack zerkratzt haben

Besonders deutlich wird der Verursachungsbeitrag beim Steinschlagschaden. Die Gerichte haben wiederholt darauf hingewiesen, dass ein Kunde das Risiko eines Steinschlags ebenso wenig beherrscht wie der Vermieter (vgl. AG Aschaffenburg, Az.: 16 C 1891/03; AG Wolfratshausen, Az.: 6 C 887/09; AG Coburg, Az.: 11 C 1420/07). Ist ein Risiko jedoch nicht beherrschbar, gilt dies auch für den Schadenseintritt. Folglich ist in solchen Fällen auch das Verschulden des Kunden nicht nachweisbar.

VW Caddy, Flotte, Fuhrpark, Dummy Foto: Foto: VW, Montage: firmenauto

Den Autovermieter stört das in der Regel aber wenig. Weigert sich der Kunde den Schaden zu bezahlen, werden in der Regel die allgemeinen Geschäftsbedingungen herangezogen. Diese enthalten häufig einen Passus, wonach fehlende Teile oder Beschädigungen zulasten des Kunden gehen und viele Kunden zahlen. Landet die Streitigkeit aber vor Gericht, kassieren die Richter die Klausel regelmäßig ein und begründen dies mit § 309 Nr. 12 BGB. Danach kann die Beweislast durch AGB nicht zum Nachteil des Kunden verschoben werden. Abweichende Regelungen sind ungültig.

Eine Beweislastumkehr ist ungültig

Der Verschuldensnachweis für die Schadensersatzforderung fehlt also weiterhin. Das Verbot von Beweislastklauseln gemäß §§ 307 Abs. 2 Nr. 1; 310 Abs. 1 BGB ist – insbesondere für den durch §  309 Nr. 12a BGB geschützten Bereich – übrigens nicht nur auf Verträge mit Verbrauchern, sondern auch auf solche zwischen Unternehmern anwendbar. Selbst gleich oder ähnlich lautende Klauseln können von einem Gericht angenommen und von einem anderen im Rahmen der Wertung verworfen werden.

So wird häufig eine "Haftungsbefreiung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts" vereinbart, wonach der Kunde "nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung […] pro Schadensfall" freigestellt wird. Für Bedienfehler in Form einer Falschbetankung wurde der vollständige Schadensersatz ohne Haftungsreduzierung fällig. Für einen Motorschaden infolge eines Schaltfehlers – den die Kaskoversicherung nicht regulierte – war jedoch nur die Selbstbeteiligung zu zahlen (OLG Stuttgart, Az.: 19 U 222/2000).

Die Formulierung von wirksamen Vertragsklauseln, die einer richterlichen Kontrolle standhalten, kann in derartigen Fällen der Dreh- und Angelpunkt sein, an dem sich entscheidet, ob ein Schadensersatzanspruch besteht oder nicht. Statt einzuknicken und widerspruchslos zu bezahlen, lohnt es sich in der Regel, zuvor einen versierten Anwalt zurate zu ziehen.