Blitzen am Ortsschild Nachmessen lohnt sich

Themenbild Blitzer der Polizei Foto: Archiv

Wenn die Polizei blitzt, muss sie dies mindestens 100 Meter vor Ende des Tempolimits tun. Im Zweifel lohnt es sich nachzumessen.

Bei mehr als 30 km/h zu schnell innerorts und bei mehr als 40 km/h außerorts sieht die Bußgeldkatalogverordnung neben einer Geldbuße und einer Eintragung im Fahreignungsregister von einem oder zwei Punkten ein Fahrverbot von mindestens einem Monat vor. Die Messlatte, um davon wegzukommen, hängt beim Regelfahrverbot sehr hoch. Deshalb lohnt es sich durchaus, die Messung genauer unter die Lupe zu nehmen, wie nachstehender Fall zeigt.

Sehr empört war eine Autofahrerin nämlich, als aus der Stadt herausfuhr und nur rund 80 Meter vor dem Ortsschild beim Beschleunigen geblitzt wurde. Da hatte sie nach Abzug der Toleranz schon 83 km/h drauf, also 33 km/h zu schnell. Das sollte 160 Euro und einen Monat führerscheinlos nach sich ziehen.

Ausnahme Unfallschwerpunkt

Sie wandte dagegen ein, die Messung sei unzulässig gewesen. Nach den Richtlinien zur Verkehrsüberwachung in Hessen dürfen Messstellen in der Regel nur mindestens 100 Meter vom Beginn oder Ende einer Begrenzung eingerichtet werden. Ein besonderer Grund, diesen Wert zu unterschreiten, etwa dort ein Unfallschwerpunkt ist, habe nicht vorgelegen.

Ganz so weit wollte das OLG Frankfurt (2 Ss-OWi 893/15) nicht gehen. Grundsätzlich gilt die Geschwindigkeitsregelung nach Auffassung des Senats so lange, bis sie aufgehoben oder geändert wird. Hier also die 50 km/h innerstädtisch eben bis genau zum Ortsende.

Wird indes eine Messung unter Missachtung der Richtlinien durchgeführt, so ist genau zu prüfen, ob dann tatsächlich (noch) ein Regelfall vorliegt, der mit einem Fahrverbot geahndet werden muss. Das hat der Amtsrichter nicht getan, weswegen er erneut über die Sache zu entscheiden hat. Zudem schrieben ihm die obersten hessischen Richter vor zu klären, wie schnell die Fahrerin 20 Meter weiter vom Schild entfernt gewesen wäre. Bei nur 3 km/h über der Grenze zum Fahrverbot könnte es folglich sein, dass tatsächlich bei richtlinienkonformer Messung ein Wert unterhalb der Fahrverbotsgrenze rausgekommen wäre.