Bundesverband Fuhrparkmanagement Rechts- und Zukunftsfragen

Bundesverband Fuhrparkmanagement, Marc-Oliver Prinzing, Vorstandsvorsitzender Foto: Axel Schäfer

Beim 13. Verbandsmeeting in Sindelfingen trafen sich rund 40 Fuhrparkleiter und Experten um über Rechts- und Zukunftsfragen ihrer Branche zu diskutieren. 

Der Fuhrparkverband hat sich auf die Fahnen geschrieben, sich mit Themen zu beschäftigen, die aktuell und in Zukunft die Arbeit von Fuhrparkmanagern beeinflussen. Dazu gehört der Erfahrungsaustausch untereinander, aber auch Insiderwissen von Experten. Beim inzwischen 13. Verbandsmeeting konnten die Teilnehmer von beidem profitieren. Selbst Themen, die auf den ersten Blick unspektakulär wirkten wie E-Bikes oder Reifendruckkontrolle verursachten bei vielen Teilnehmern großes Staunen über die ungeahnten Konsequenzen. Darüber hinaus stellte der Vorstandsvorsitzende Marc-Oliver Prinzing die Struktur des geplanten Leasing-Leistungsindex vor etwa welche Fragenstellungen im Vordergrund stehen, wer überhaupt gefragt werden soll oder nach welchem Schema die Auswertung bis zum April nächsten Jahres erfolgen soll. Um die Mitglieder noch besser in die künftige Themenfindung einzubinden, fand unter der Leitung von Geschäftsführer Axel Schäfer der Workshop „Mein Fuhrparkverband 2015 – Diskussion und Meinungsaustausch“ statt. Die Themen im Einzelnen:

Reifendruckkontrollsystem (RDKS)
Seit dem 1. November müssen sich Fuhrparkverantwortliche auf die dann vorgeschriebenen Reifendruckkontrollsysteme (RDKS) einstellen. „Bis Herbst war die Lage noch entspannt“, sagte Peter Groß, Leiter FB-Technik der Vergölst GmbH, der die Komplexität des Themas deutlich machte. Alle ab November neu zugelassenen Fahrzeuge der Klasse M1 (Pkw und Wohnmobile) müssen in der Erstausrüstung mit einem Luftdruck-Kontrollsystem ausgestattet sein. Aber das bedeutet nicht nur, dass es ein neues Symbol auf dem Armaturenbrett geben wird. Da stecken viele technische und prozess- und kostenbeeinflussende Details dahinter: aktive und passive Systeme, Sensorik, Felgentauglichkeit, Systemvarianten, Marktpräsenz verschiedener Anbieter etc. etc. Bei 15 Millionen neu zugelassenen Fahrzeugen in Europa werden 2015 – bei einer 100-prozentigen Ausstattungsrate –  rund sechs Millionen Fahrzeuge mit indirekten Systemen, neun Millionen mit direkten Systemen fahren.

„Der Reifenfachhandel muss mit allen am Markt befindlichen Systemen umgehen können“, so Groß. Die Montagebetriebe werden einige Umstellungen zu meistern haben: Anhand der bestehenden Fahrzeugunterlagen kann nicht festgestellt werden, ob und wenn ja welches System im Fahrzeug verbaut ist. Für den sicheren Umgang mit den Fahrzeugen, ist die Bereitstellung von fahrzeugbezogenen RDKS-Daten erforderlich. Der Aufwand und die damit zu erbringende Dienstleistungszeit im Bereich der reinen Reifenservice-Dienstleistungen erhöht sich. Was bedeutet das für Fuhrparkleiter? Die benötigte Zeit für die Gesamtdienstleistung beim Montagedienstleister verlängert sich deutlich. Verlängerter Annahmeprozess, zeitaufwändigere Montagedienstleistung mit Programmierung der Sensoren, eintragen der Sensordaten ins Fahrzeugsteuergerät, Kalibrieren der passiven TPMS Systeme, Funktionstest, Probefahrt, Mehraufwand bei der Einlagerung etc. etc.. „Diese Faktoren machen Anpassungen bei den Dienstleistungspreisen erforderlich“, sagt Groß. Der ADAC hat mögliche Mehrkosten für Endkunden mit bis zu 350 Euro veranschlagt. Es wird also aufwändiger und teurer. „Das muss für das Budget 2015 berücksichtigt werden“, so Marc-Oliver Prinzing, Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes Fuhrparkmanagement.

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Überraschungen können auch rechtliche Fragen für die Fuhrparkpraxis bieten. Wie zum Beispiel das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG), das helfen soll durch zusätzliche Qualifikationen der Fahrer die Verkehrssicherheit zu erhöhen und den Umweltschutz zu verbessern. Dahinter verbirgt sich die gesetzliche Pflicht zur speziellen Schulung für gewerbliche Kraftfahrer. „Das hat einige Tücken für Fuhrparks, die oft nicht damit rechnen überhaupt betroffen zu sein“, so Verbandsanwältin Inka Pichler. Die Rechtsanwältin machte deutlich, dass auch Aushilfen und Fahrer im Werkverkehr von dem seit dem 10. September 2009 (!) gültigen Gesetz keine Ausnahme sind. Eine Grundqualifikation wird ebenso gefordert, wie eine auffrischende Weiterbildung alle fünf jahre. „Das ist nachzuweisen“, so Pichler.

Lkw-Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2009 erworben haben sind von der Grundqualifikation befreit. Eine Weiterbildung musste aber spätestens bis zum 10. September 2014 nachgewiesen werden. Für Busfahrer gilt beides bereits ein Jahr früher.

Was sich harmlos anhört, hat es in sich. Die Weiterbildung umfasst einen Lehrgang von 35 Stunden. Der Schulungsnachweis ist bei der Führerscheinstelle vorzulegen. Inhaber des Führerscheins der Klasse 3 (gültig für Fahrzeuge bis 7,5 t) sind verpflichtet, eine Weiterbildung im Sinne des BKrFQG bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer zu absolvieren, da sie zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse C1 berechtigt sind. Die Kosten für Prüfung und Eintragungen haben die Fahrer zu tragen. Fazit: Die Regelung gilt klar gewerblich genutzte Fahrerlaubnis für Lkw (ab 3,5t) und Busse. Das bedeutet, dass es sich nicht nur um ein Thema für Spediteure handelt. Wer 300 Pkws und 2 Nutzfahrzeuge im Fuhrpark hat kann schon betroffen sein.

E-Bikes im Fuhrpark
Fast eine halbe Million Fahrräder mit Elektroantrieb wurden letztes Jahr in Deutschland verkauft, so der Zweirad-Industrie-Verband (ZIV). Damit hat das Pedelec bereits einen Marktanteil von 11 Prozent. Zum Vergleich: Im gleichen Zeitraum wurden knapp über 6.000 Elektrofahrzeuge zugelassen. Neben Carsharing-Modellen sind auch E-Bikes für Fuhrparks in aller Munde. „Jetzt haben die Landesfinanzminister die Finanzämter bundesweit angewiesen, rückwirkend für das Jahr 2012, Fahrräder und Pedelecs wie Dienstwagen nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG zu behandeln“, stellt Hans-Josef Kissel, Fuhrparkverantwortlicher der EWR AG, fest. Gesetzlich sind die elektrischen Drahtesel also einem Auto gleichgestellt und steuerlich als Firmenfahrzeug geltend gemacht werden, wie das klassische Kfz.

Doch trotz der Vorteile sollten Fuhrparkmanager genau hinschauen, bevor die Elektroräder in den Fuhrpark aufgenommen werden: Auch für dieses Fortbewegungsmittel gelten die Unfallverhütungsvorschriften und laut Statistischem Bundesamt verunglücken jährlich über 70.000 Radfahrer. „Die gesetzlichen Vorgaben machen die Umsetzung extrem schwierig – bis unmöglich“, prognostiziert dann auch Marc-Oliver Prinzing. Die Unternehmen müssen den Pedelec-Nutzern zum einen entsprechende Schutzkleidung fürs E-Radeln zur Verfügung stellen – Fahrradhelm, Rückenschutzprotektor, Wetterschutzkleidung für alle Witterungsverhältnisse und einiges mehr. „Dazu muss die Fahrradbereifung den gültigen EU-Normen und die Beleuchtung muss der gültigen DIN entsprechen“, ergänzt Kissel und resumiert: „Wegen den zusätzlichen Belastungen und Risiken scheuen sich viele Unternehmen, dieses Thema weiter  zu verfolgen“. Schade, eigentlich.

Leasing-Ausschreibung
Auch die Suche nach einem neuen Dienstleister kann erfolgskritisch sein. Marcus Federhoff, Initiator des neu gegründeten Arbeitskreises Leasing im Fuhrparkverband, arbeitet daher mit Verbandsmitgliedern an einer Standard-Ausschreibung. Um Angebote gut vergleichen zu können, ist es wichtig sich über die eigenen Ziele und Wünsche im Klaren zu sein. Je genauer das formuliert ist, desto besser kann auch der Dienstleister antworten und desto besser ist das Ergebnis. „Wir wollen den Rahmen zeigen: Wie baut man das auf, wie geht man vor…“, sagt Federhoff, der zertifizierter Fuhrparkmanager (Dekra) bei der BayWa AG ist. Fazit: Bei der Auswahl wird zu oft nur auf die Konditionen geschaut. Doch die Leasingrate ist nur eine von vielen Faktoren, warum ein Unternehmen sich für einen bestimmten Leasinggeber entscheiden sollte. Kriterien wie Rückgabeverfahren, Umgang mit Restwerten etc. sind ebenso wichtig und zu beachten. Vor allem Prozessnachteile wiegen andere Vorteile unter Umständen mehr als auf. Ein wichtiger Tipp: Eine Ausschreibung sollte in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden, um den Status quo auf den Prüfstand zu stellen. „Dabei gilt: So selten wie möglich, so oft wie nötig“, sagt Federhoff. Der Verband entwickelt mit Hilfe der Mitglieder qualitative Kriterien und Checklisten mit umfangreichen Erläuterungen. Die sollen in der Folge die Basis für einen standardisierten Rahmenvertrag liefern, der dann auf die Rahmenbedingungen des Unternehmens angepasst und individualisiert werden kann.