Bußgeld Kein Pardon für Falschparker

Strafzettel Foto: Karl-Heinz Augustin

Es geht eng zu, die Wege sind unübersichtlich: Gerade auf Parkplätzen müssen Autofahrer immer mit Unfällen rechnen.

Typische Situation: Der Rückwärtsausparker sieht einen Parkplatzsucher nicht und es rumst. Das LG Saarbrücken entschied: Der Vorwärtsfahrer hätte zurückstecken müssen (Az.: 13 S 122/12). Man muss so vorsichtig fahren, dass man jederzeit anhalten kann. Hinzu kam noch, dass das Auto des Rückwärtsfahrers vor dem Zusammenstoß stand, sodass der vorwärts fahrende Unfallgegner den Crash verschuldet hatte. Auch einen anderen Fall beurteilte das LG Saarbrücken ähnlich. Ein Autofahrer wollte vorwärts in eine Parkbucht fahren, obwohl der daneben parkende Wagen rückwärts rauswollte. Es krachte und der Einparker bekam 33 Prozent aufgebrummt (LG Saarbrücken, Az.: 13 S 181/11).

Auto als Pfand

Auch zum Thema Falschparken gibt es Neues: Wer den Supermarkt-Abstellplatz unberechtigt belegt und abgeschleppt wird, sollte besser alle Gebühren bezahlen. Denn der Parkplatzbesitzer darf das Auto als Pfand behalten (BGH, Az.: V ZR 30/11). Übrigens darf die Polizei auch in Fußgängerzonen parkende Motorroller abschleppen. Zumindest, wenn der Fahrer sich dadurch auf rücksichtslose Weise einen Vorteil verschafft (VG Mainz, Az.: 1 K 1673/11.MZ).

Platzprobleme sind kein Grund

Nur Schwerbehinderte dürfen auf einem Behindertenparkplatz stehen. Wer beim Ein- und Aussteigen nur viel Platz braucht, weil er zu dick ist oder Rückenprobleme hat, zählt nicht dazu (Sozial-gericht Mainz, Az.: 13 SB 486/10).