Bußgelder aus dem Ausland Folgen von Verkehrsverstößen

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Ups, erwischt! Was zu tun ist, wenn nach dem Urlaub oder einer Dienstreise im Ausland ein Bußgeldbescheid in der Post liegt, das klärt der AvD. Außerdem: Vorsicht bei Briefen von ausländischen Inkassobüros.

Mit dem Firmenwagen in den Urlaub, ist für viele User-Chooser eine günstige Alternative ihr Budget zu schonen und flexibel zu sein. Dabei ist es wichtig, Verkehrsregeln im Ausland zu kennen und zu beachten. Nicht alle Zeichen und Regeln sind deckungsgleich zu denen, die zu Hause gelten. Der Automobilclub von Deutschland (AvD) gibt wertvolle Tipps, was zu tun ist, wenn nach der Rückkehr aus dem Urlaub unliebsame Post im Briefkasten liegt.

Vollstreckung von Bußgeldern in Deutschland

Schon lange bleiben am Urlaubsort hinter den Scheibenwischer geklemmte Zettel oder zugesandte Bescheide einer ausländischen Behörde nicht folgenlos. Ein Abkommen zwischen den EU-Mitgliedern sorgt dafür, dass im Ausland verhängte Bußgelder in Deutschland beigetrieben werden können. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn bearbeitet diese Fälle und treibt die Bußgelder ein. Die eingehenden Ersuchen ausländischer Behörden werden formal überprüft, ob sie vollständig und korrekt sind. Vorlegen muss die ausländische Behörde einen rechtskräftigen Bescheid. Kontrolliert wird dann, ob der Adressat die wesentlichen Verfahrensdokumente in seiner eigenen Landessprache erhalten hat und ob er ausreichend Gelegenheit erhielt, sich gegen die Vorwürfe zu wehren. Ist das gegeben, erhalten die Betroffenen dann Post vom BfJ.

Bußgelder aus der Schweiz seit Mai 2024 vollstreckbar

Seit dem 1. Mai 2024 können auch Bußgelder aus der Schweiz in Deutschland vollstreckt werden. Dies ist durch den neuen deutsch-schweizerischen Polizeivertrag möglich. Wer in der Schweiz geblitzt wird oder falsch parkt, muss damit rechnen, dass das Bußgeld in Deutschland eingetrieben wird. Die Untergrenze für die Beitreibung liegt bei 80 Franken oder 70 Euro. Die Schweiz hat bekanntlich ein höheres Bußgeldniveau als Deutschland. Es ist deshalb mit Deutschland vereinbart, dass erst ab Überschreiten der gesetzlichen deutschen Obergrenze für Verkehrsgeldbußen von 2.000 Euro die Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung geprüft werden soll.

Digitale Zusammenarbeit der Behörden schreitet voran

Der Datenaustausch zwischen den Behörden erfolgt weitgehend digital. Die EU-Kommission arbeitet an einer Richtlinie, die die grenzüberschreitende Ahndung von Verkehrsübertretungen durch verstärkte digitale Datenübertragung erleichtern soll. Die Beitreibung von Bußgeldern aus dem Ausland hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen.

Überprüfung der Zahlungsaufforderung

Betroffene sollten die Zahlungsaufforderungen gewissenhaft prüfen. Der AvD rät, Einwendungen immer schriftlich darzulegen. Wer nicht selbst gefahren ist oder keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber den Stellen im Ausland hatte, kann dies vortragen. Wichtig ist, dass das BfJ lediglich für die Vollstreckung zuständig ist. Das vorausgegangene Bußgeldverfahren im Ausland ist zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Das ist auch der Grund, warum Autofahrer auf Schriftstücke aus dem Ausland immer antworten sollten. Vielfach machen Behörden aus dem Ausland Unterlagen auf entsprechenden Homepages per Codenummer in der Sprache des Betroffenen einsehbar. So verfahren etwa die Niederlande, Italien oder Frankreich.

Umgang mit dubiosen Forderungen

Bußgelder und Strafen für Verkehrsübertretungen im Ausland dürfen nur von staatlichen Behörden vollstreckt werden. Der AvD warnt vor Inkassounternehmen oder Anwälten, die hohe Zusatzgebühren berechnen. Solche Praktiken sind rechtswidrig. Parkgebühren müssen jedoch gezahlt werden, auch wenn sie rechtlich durchgesetzt werden können. Der AvD rät, bei zweifelhaften Forderungen schriftlich zu widersprechen und rechtlichen Beistand zu suchen. Eingegangene Schriftstücke immer aufbewahren. AvD Mitglieder können sich bei entsprechenden Vorwürfen von AvD Vertrauensanwälten kostenlos beraten lassen.

Fahrverbote im Ausland

Derzeit können Fahrverbote aus dem Ausland in Deutschland noch nicht vollstreckt werden. Die EU bereitet jedoch eine Richtlinie vor, die dies ändern könnte. Im Rahmen des "Road Safety Package" sollen Fahrverbote von mindestens einem Monat EU-weit gelten.

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