Dienstwagen für Gattin Keine privaten Freifahrten

Ibiza Foto: Seat

Grundsätzlich erkennt das Finanzamt die Kosten für einen Dienstwagen für Ehefrauen an, die im Betrieb ihres Mannes arbeiten. Aber es gibt klare Grenzen.

In vielen Kleinunternehmen arbeitet der Gatte oder die Ehefrau mit. Oftmals fährt sie oder er einen Geschäftswagen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Dienstwagenüberlassung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei anderen Mitarbeitern geschieht. Das heißt im Fachjargon: Die Umstände müssen fremdüblich sein. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (X B 181/13). Der BFH sieht Lohnzahlungen an einen mitarbeitenden Angehörigen als Betriebsausgaben an. Allerdings schauen die Finanzbeamten hier etwas genauer hin.

Sie wollen angesichts der Gefahr des steuerlichen Missbrauchs sicherstellen, dass die Vertragsbeziehung und die dazugehörigen Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht – beispielsweise als Unterhaltsleistungen – dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Dazu muss die Behörde alle Gegebenheiten berücksichtigen. Nur wenn der Vertrag sowohl inhaltlich als auch in der Praxis dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist, ist er gültig. Allerdings drücken die Beamten auch mal ein Auge zu: geringfügige Abweichungen einzelner Sachverhalte vom Üblichen führen nicht zwangsläufig dazu, dass das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anerkannt wird. 

Im konkreten Fall hatte ein Handelsvertreter seine Ehefrau mit zunächst zwölf Stunden pro Woche (später 17 Stunden) für einfache Büro- und Reinigungsarbeiten eingestellt. Ihr Gehalt lag bei 100 Euro, beziehungsweise 150 Euro pro Monat, dazu erhielt sie einen hochwertigen Dienstwagen, auch für private Fahrten. Rechnet man Lohn und geldwerten Vorteil zusammen, lag ihr Bruttolohn bei 587 Euro. Das zuständige Finanzamt und das Finanzgericht Niedersachsen lehnten die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses ab. Begründung: Die Art und Weise der Vergütung halte einem Fremdvergleich nicht stand.