Dienstwagennutzung Keine Erlaubnis, keine Steuer

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Wer ohne Erlaubnis seines Arbeitgebers ein Firmenfahrzeug privat nutzt, muss das nicht als geldwerten Vorteil versteuern. Das gilt auch, wenn der Schwindel nachträglich auffliegt.

Privat genutzte Dienstwagen müssen versteuert werden. Das gilt jedoch nicht, wenn das Auto gegen den Willen des Arbeitgebers für persönliche Zwecke genutzt wird, wie nun das Niedersächsische Finanzgericht geurteilt hat.

In dem verhandelten Fall hatte ein Mitarbeiter eines Autohauses einen der Vorführwagen auch für private Fahrten genutzt, obwohl das vom Arbeitgeber ausdrücklich untersagt worden war. Als der Schwindel aufflog, gab es nicht nur Ärger mit dem Chef, sondern auch mit der Steuerbehörde. Letztere sah den unerlaubt genutzten Dienstwagen als geldwerten Vorteil an und rechneten ihn dem zu versteuernden Einkommen zu.

Zu Unrecht, wie das Gericht nun entschied. Von einer privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge könne keine Rede sein, da der Arbeitsvertrag diese ausdrücklich untersagte. Dass das Verbot möglicherweise lediglich zum Schein ausgesprochen wurde, sei nicht zu beweisen, zitiert die Deutsche Anwaltshotline aus dem Urteil. (AZ.: 1 K 284/11)