E-Mobilität Stärkere Förderung für E-Autos

Elektroauto Foto: Ubitricity

Zusätzlich zum Umweltbonus können Unternehmen jetzt Förderungen in Anspruch nehmen. Und sie können den Bonus als Leasingsonderzahlung einsetzen.

Unternehmen, die Elektroautos, Brennstoffzellenfahrzeuge oder Plug-in Hybride anschaffen, bekommen den Umweltbonus. Seit März 2018 können sie den Bonus mit anderen Förderprogrammen kombinieren. Somit machen zusätzliche KfW-Förderkredite oder kommunale Förderprogramme die Anschaffung von E-Fahrzeugen noch attraktiver.

Auch bei geleasten Autos kann der Unternehmer den Bonus beantragen. Dabei können gewerbliche Leasingnehmer den Anspruch auf den Zuschuss des Bundes an den Leasinggeber oder Händler abtreten, zum Beispiel als Leasingsonderzahlung. Hierfür benötigen sie jedoch eine Abtretungserklärung. Die reichen sie zusammen mit dem Antrag auf den Umweltbonus und dem Leasingvertrag bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein. Wichtig: Der Leasingvertrag muss den Bundesanteil am Umweltbonus ab sofort inklusive und nicht mehr ohne Umsatzsteuer ausweisen. Diese Angabe ist Gegenstand der vertraglichen Mindestangaben, die das BAFA bei der Antragsstellung fordert.

Umsatzsteuerlich ist im Zusammenhang mit dem Umweltbonus zwischen dem Anteil des Bundes und der Preisminderung der Hersteller zu unterscheiden. Während der Bundesanteil einen echten Zuschuss darstellt, wirkt sich der Anteil der Autohersteller als Preisminderung auf die Umsatzsteuer aus.

Wird der Zuschuss des Bundes als Leasingsonderzahlung an die Leasinggesellschaft abgetreten, stellt dies ein Entgelt für die Leasingleistung dar. Die Leasinggesellschaft muss hierüber eine Rechnung ausstellen und das Unternehmen kann, sofern berechtigt, den Vorsteuerabzug geltend machen (Verfügung der OFD Niedersachsen vom 09.02.2017 und OFD Frankfurt/M. vom 04.01.2017).

Der Umweltbonus beträgt für den Kauf oder das Leasing reiner Elektro- oder Brennstoffzellenfahrzeuge 4.000 Euro und für Plug-in Hybride 3.000 ­Euro. Den Umweltbonus bekommt der Käufer dabei zur Hälfte vom Bund in Form eines nicht rückzahlungspflichtigen Zuschusses und zur anderen Hälfte als Preisnachlass vom Händler auf das Fahrzeug. Antragsberechtigt sind nicht nur private Käufer, sondern auch Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die das Fahrzeug zugelassen wird. Förderfähig sind nur Fahrzeuge, die auf einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlichten Liste stehen (bafa.de/umweltbonus) und deren Netto-Listenpreis des Basismodells 60.000 Euro nicht überschreitet. Eine Übersicht aller derzeit lieferbaren Elektrofahrzeuge finden Sie auf unserer Themenseite mit allen alternativ angetriebenen Fahrzeugen.