Firmenwagen Wer übernimmt muss versteuern

Privatnutzung, ein-Prozent-Regel Foto: Thomas Küppers

Es gibt tatsächlich Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen nicht privat nutzen, obwohl es der Chef ihnen explizit erlaubt. Wird dann kein Fahrtenbuch geführt, setzt das Finanzamt trotzdem die Ein-Prozent-Regel an und unterstellt eine private Nutzung. Ebenso, wenn das Unternehmen die Privatnutzung untersagt, das Verbot jedoch nicht überwacht. Die Finanzbeamten beziehen sich hier auf den Anscheinsbeweis: Sie gehen immer davon aus, dass der Mitarbeiter das Auto privat nutzt, selbst wenn er den Wagen jeden Abend auf dem Firmenparkplatz abstellt und mit dem eigenen Auto nach Hause fährt. Es obliegt dem Betroffenen, das Gegenteil zu beweisen. Doch der BFH hat diesem Verfahren nun Grenzen gesetzt (Az.: VI R 46/08). Die Finanzverwaltung darf nicht allein aus der Bereitstellung des Fahrzeugs zu betrieblichen Fahrten heraus schlussfolgern, dass dieses auch privat genutzt wird. Wenn daher nicht feststeht, dass eine Überlassung zur Privatnutzung vorliegt oder das Auto unbefugt privat gefahren wird, reicht der Anscheinsbeweis nicht, um die Ein-Prozent-Regel anzulegen.  Allerdings bedeutet dies keinen Freifahrschein für den Arbeitgeber. Wer Privatfahrten verbietet, muss das Verbot überwachen. Insofern entbindet das Urteil Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht von den Nachweispflichten.