Ein- und Aussteigen Gefährdung anderer muss ausgeschlossen sein

"Risiko raus!" - Motiv "kopfloser Autofahrer" der Präventionskampagne Foto: www.risiko-raus.de

Wer die Fahrzeugtür öffnet und dadurch einen Unfall auslöst, trägt nach dem ersten Anschein die alleinige Schuld.

Im vorliegenden Fall hatte eine Fahrerin ihr Fahrzeug in einer Parkbucht am rechten Fahrbahnrand abgestellt. Im stockenden Verkehr stand ein Lkw neben ihr. In dem Moment als sie auf dem Fahrersitz Platz genommen hatte, so das Portal kostenlose-urteile.de, fuhr der Lkw weiter und erfasste die nur für wenige Sekunden geöffnete Tür. Dabei entstand ein Schaden in Höhe von 3.500 Euro. Diesen Schaden sollte die Versicherung des Lkw ersetzen.

Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab (AZ: 331 C 12987/13). Gemäß Paragraph 14 der Straßenverkehrsordnung müsse sich wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Dies gelte für die gesamte Dauer des Vorgangs, der erst dann beendet sei, wenn die Fahrzeugtür wieder geschlossen ist. Werde währenddessen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- und Aussteigenden. Das Gericht gab der Pkw-Fahrerin die alleinige Schuld am Unfall.