Entfernungspauschale Ein Arbeitsort, eine Pauschale

Baustelle Fahrzeug Foto: Karl-Heinz Augustin

Auch bei mehrtägigen Einsätzen akzeptiert das Finanzamt nur die einfache Entfernungspauschale zwischen Wohnung und Dienstort.

Ein Flugbegleiter mit mehrtägigen Einsätzen hatte geklagt. Er wollte seine Fahrtkosten zu seinem Beschäftigungsort wie eine Dienstreise abrechnen, also mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer. Sein Finanzamt sah das anders. Es berücksichtigte nur die einfache Entfernungspauschale. Und das, obwohl Hin- und Rückfahrten immer auf unterschiedliche Tage fielen. Daraufhin klagte der Flugbegleiter.

Allerdings erfolglos. Das Finanzgericht Münster begründete seine Entscheidung so (Az.: VI R 42/17): Der Flugbegleiter hatte sich bei jedem Einsatz im Gebäude seines Arbeitgebers an einem im Arbeitsvertrag genannten Beschäftigungsort einzufinden. Diesen Ort betrachtet das Gericht als erste Tätigkeitsstätte. Somit, so das Gericht, handelt es sich nicht um Dienstreisen, sondern um Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Dafür lasse sich lediglich die Entfernungspauschale ansetzen. Anders als bei der Abrechnung einer Dienstreise darf der Arbeitnehmer bei der Entfernungspauschale nur die einfache Entfernung abrechnen. Sie ist für jeden Tag zu gewähren, an dem ein Arbeitnehmer die Tätigkeitsstätte von seiner Wohnung aus aufsucht. Für die Rückfahrt an einem anderen Tag gibt es dann keinen weiteren Werbungskostenabzug, so das Finanz­gericht. In dem Streitfall ist aber noch nicht das letzte Wort gesprochen. Der Kläger legte Revision ein. Nun muss der Bundesfinanzhof entscheiden.