Entfernungspauschale Sonderfall für Hausbauer

Mercedes ML 320 CDI Foto: Karl-Heinz Augustin

Die Entfernungspauschale ist nicht nur für Arbeitnehmer relevant. Auch Vermieter und Immobilienbesitzer können sie ansetzen. Aber nicht unbegrenzt.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Fahrtkosten als Reisekosten, bei denen 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer steuerlich geltend gemacht werden können, und Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte. Letztere sind bekannt als Entfernungspauschale. Für die kann nur halb soviel angesetzt werden. Sie ist nicht nur für Arbeitnehmer relevant. Auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt es auf die Quantität der Fahrten an.

Fahrtkosten zu einem Vermietungsobjekt sind im Regelfall mit der Reisekostenpauschale abzugsfähig. Dies ist damit begründet, dass ein Vermieter seine Objekte in mehr oder weniger großen Zeitabständen oder bei Bedarf aufsucht.

Eine Beschränkung auf die Höhe der Entfernungspauschale kommt nur im Ausnahmefall in Betracht, wenn sich an dem Vermietungsobjekt der ortsgebundene Mittelpunkt der Tätigkeit und damit die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters befindet. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 01.12.2015, Az.: IX R 18/15 klargestellt.

Im Streitfall sanierte der Vermieter mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus. Er suchte die Baustellen 165 bzw. 215 Mal im Jahr auf. Aufgrund der Vielzahl der Fahrten zu den Objekten kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Vermieter am Ort der Vermietungsobjekte seine regelmäßige Tätigkeitsstätte habe. Die Fahrten waren daher nach Ansicht des Finanzamts nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar. Der BFH gab dem Finanzamt in diesem speziellen Fall Recht.