Fahrereinweisung und UVV Besondere Regeln für E-Autos

Foto: Hans-Dieter Seufert

Unternehmen müssen Fahrer von elektrischen Firmenwagen besonders sorgfältig einweisen und sie auf intensiv auf die Gefahren hinweisen, die beim Laden lauern - auch zuhause.

E-Autos im Fuhrpark sind einfacher zu nutzen, wenn die Ladeinfrastruktur beim Mitarbeiter zu Hause und im Betrieb steht. Sie muss den technischen Normen und der Ladesäulenverordnung entsprechen. Auch die dem Arbeitnehmer zu Hause zur Verfügung gestellte Ladesäule muss geerdet sein und über einen Anprallschutz verfügen. Zudem benötigt sie einen zusätzlichen Leitungsschutz mit ausreichenden Isolierungen, integrierte Fehlerstromschutzschalter, sie muss ein spezifisches Brandverhalten aufweisen und einer Schlagfestigkeitsklasse genügen. Dieser Mehraufwand lohnt sich nur, wenn die Rahmenbedingungen beim Mitarbeiter vor Ort bekannt sind.

Bei der Bereitstellung der Ladeinfrastruktur beim Mitarbeiter zu Hause hat unter Umständen auch der Betriebsrat noch ein Wörtchen mitzureden. Sollte die errichtete Ladeinfrastruktur ein eigenes Abrechnungssystem haben und so eine eigenständige Organisation erfordern, kann dies eine soziale Einrichtung im Sinne der Betriebsverfassung bedeuten. Der Betriebsrat hätte dann ein Mitbestimmungsrecht.

Dies gilt auch, wenn ein Arbeitgeber den Ladestrom verbilligt als Lohnbestandteil oder unentgeltlich als Zulage zur Verfügung stellt. Das wäre dann ein Bestandteil der Lohngestaltung, und ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist mindestens in Betracht zu ziehen. Wenn die Lade­infrastruktur und der Strom unabhängig von arbeitsvertraglichen oder tariflichen Ansprüchen zur Verfügung gestellt werden, ist dies nicht der Fall. Hier würde eine echte freiwillige Leistung vorliegen, über die der Arbeitgeber frei entscheiden kann. Auch dann muss der Arbeitgeber rechtliche Grenzen wie den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten.

Bei der Unfallverhütung, Prüfung und Einweisung gibt es E-Auto-spezifische Besonderheiten. Das Risiko in Bezug auf Stromschläge, Selbstentzündung oder den Austritt giftiger Gase ist größer. Sowohl Rettungskräfte als auch Dienstwagenberechtigte sollten daher wissen, wie sie sich bei unvorhergesehenen Ereignissen zu verhalten haben und wo sich die Rettungskarte befindet. Demzufolge müssen Unter­nehmen Fahrer von Dienstwagen und Poolfahrzeugen entsprechend schulen.

Betrieblich genutzte Elektrofahrzeuge gelten, wie andere Fahrzeuge auch, als mobile Arbeitsmittel und sind – gemäß DGUV-Vorschrift 70 – jährlich zu prüfen. Die Bestimmungen aus Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung kommen hinzu. Im Klartext bedeutet dies, dass Beschäftigte sowohl über die Sicherheit als auch den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen sind. All das muss vor dem erstmaligen Gebrauch des Arbeitsmittels, also des E-Autos, geschehen. Es ist zu dokumentieren und muss jährlich wiederholt werden. Wie bei anderen Autos kann die Erstunterweisung auch durch Externe wie Mitarbeiter des ausliefernden Betriebs erfolgen.

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Nur unterwiesene und per Führerschein befähigte Mitarbeiter dürfen dann das E-Auto fahren. Eine regelmäßige Führerscheinkontrolle gehört ebenso dazu wie vor jeder Fahrt eine Abfahrtskontrolle durch den Fahrer. Der muss sein Auto auf auffällige äußere Mängel oder Beschädigungen untersuchen und die Profiltiefe der Reifen sowie den Reifendruck per Sichtprüfung für okay befinden. Auch ein Blick nach Betriebsanleitung, Warndreieck, Verbandkasten und Warnweste gehört zur Abfahrtskontrolle. Wer dann noch die Funktionstüchtigkeit von Beleuchtung, Blinker und Bremsen sowie einen ausreichenden Akkustand feststellt, darf schon bald losfahren.

Bei der Unterweisung sollten Sie Ihre Fahrer nicht nur darauf hinweisen, sondern alles auch dokumentieren. Ob es sich um ein E-Auto, einen Lkw, Pkw oder ein Pedelec handelt, ist dabei grundsätzlich egal.