Fahrtkosten Sonderregelung bei Einzelkunden

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Hat ein Selbstständiger nur einen Kunden, so kann er die Fahrten dorthin nicht als Reisekosten ansetzen.

Regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers sind keine Reisekosten, sondern Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte (BFH, Az. X R 13/13). Das bedeutet, dass diese Fahrtkosten nur in Höhe der Pendlerpauschale (30 Cent je km einfacher Entfernung) steuerlich geltend gemacht werden können. Auf die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten kommt es dagegen nicht an. Fährt ein Selbstständiger jedoch zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, von denen keiner eine zentrale Bedeutung zukommt, können die tatsächlichen Kosten oder alternativ pauschal 30 Cent je gefahrenem km als Betriebsausgaben angesetzt werden (BFH, Az.: III R 19/13). In dem Streitfall ging es um eine freiberufliche Musiklehrerin, die nicht nur einen Auftraggeber hatte, sondern an mehreren Schulen und Kindergärten Musikunterricht gab. Auch nach dem neuen Reisekostenrecht sind die Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgabe abzugsfähig.