Fahrzeugeinweisung Firmenwagen Die Pflichten des Fuhrparkleiters

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Auf den Punkt gebracht: Die rechtliche Seite der Fahrzeugeinweisung

Computer, Aktenschränke und Autos im Betrieb haben eins gemeinsam. Sie sind dienstlich genutzte Arbeitsmittel, bei denen der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen treffen muss, um Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten (§5 BetrSichV; § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1).

Autos sind daher instand zu halten und die Fahrer in das Fahrzeug und seine Bedienung ein- und hinsichtlich Besonderheiten und Gefahren zu unterweisen. Die Einweisung reicht einmalig, die Unterweisung ist im Jahresturnus zu wiederholen und kann zu verschiedenen Themen erfolgen. Die Maßnahmen sind unbedingt zu dokumentieren und betreffen Festangestellte und Leiharbeitnehmer gleichermaßen. Davon zu unterscheiden ist die Anweisung. Diese betrifft die Nutzung des Fahrzeugs selber (z.B. Fahrweise, Nutzungsrahmen, Alkoholverbote) und ist disziplinarisch weisungsbefugten Personen vorbehalten.

Wer weist ein?

In der Regel „zuverlässige und fachkundige Personen“ im Unternehmen. Die Delegierung an externe Dienstleister ist möglich (§ 13 Abs. 2 ArbSchG).Mitarbeiter des ausliefernden Autohauses oder der Leasinggesellschaft kennen das Auto meist besser als der Fuhrparkleiter. Sie können also Detailfragen direkt beantworten. Anweisungen zur Nutzung des Fahrzeugs kann aber nur eine weisungsberechtigte Person erteilen. So kann z.B. bei einem Einsatzfahrzeug eine betriebsfremde Person in die Bedienung der Signalanlage ein- und über die gesetzlichen Rahmenbedingungen unterweisen. Die Anweisung, wann und wie die Sondersignale einzusetzen sind, kann aber nur eine weisungsberechtigte, betriebsangehörige Person erteilen. Unterweisungen auf elektronischem Weg sind unzulässig (siehe Merkblatt der BG Verkehr: „Unterweisung der Beschäftigten nach Arbeitsschutzgesetz“).

Poolfahrzeuge werden wiepersönlich zugeordnete Firmenwagen behandelt. Auch hier muss jeder Fahrer, bevor er ein Fahrzeug das erste Mal nutzt, entsprechend ein- und ggfs. unterwiesen werden. Bei einheitlichen Flotten kann dies im Rahmen eines gemeinsamen Termins erfolgen, an dem alle Fahrer anwesend sind.

Was ist bei Fahrzeugmängeln?

§ 5 Abs. 1 BetrSichV verpflichtet Arbeitgeber dazu, nur sichere und mängelfrei Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Dies deckt sich mit § 33 DGUV Vorschrift 70. Auch nach dieser Norm müssen Fahrzeuge in betriebs- und arbeitssicheren Zustand und sich für den vorgesehenen Verwendungszweck eignen. Nach §4 Abs. 5 Satz 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber zudem dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmittel, sprich Firmenwagen, vor ihrer Inbetriebnahme auf Mängel kontrolliert werden. Er muss jedoch nicht selbst kontrollieren, ob bei allen Firmenwagen Licht oder Blinker funktionieren. Vielmehr steht hier der Fahrzeugnutzer selber in der Pflicht.

Der Arbeitgeber muss die Firmenwagen innerhalb definierter Fristen auf ihre Sicherheit prüfen lassen (bsp. Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO). Die Kontrolle vor Inbetriebnahme kann er auf den Fahrzeugführer abwälzen. Der Arbeitnehmer muss die Eignung des Arbeitsmittels vor dessen Verwendung ohnehin kontrollieren (§ 36 DGUV Vorschrift 70; DGUV Vorschrift Grds. 314-002 TRBS 1201;). Für Fahrzeuge ist dies dezidiert in § 23 Abs. 1 S. 1 StVO geregelt.

Ganz raus ist der Arbeitgeber aber dennoch nicht. Schließlich darf er eine Person nur dann mit dem Führen von Fahrzeugen betrauen, wenn er dafür gesorgt hat, dass sie entsprechend unterwiesen worden ist, ihre Befähigung nachgewiesen hat und wenn zu erwarten ist, dass sie die übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllt (§ 35 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70). Der Ausdruck „im Führen des Fahrzeugs unterwiesen“ schließt die Einweisung ein. In § 31 StVZO heißt es „zur selbständigen Leitung“ des Fahrzeugs geeignet.

Es wäre zwar übertrieben, jedem fahrberechtigten Mitarbeiter eine Kontrollliste nach BGG 915 auszuhändigen oder ihn anzuweisen das Fahrzeug stehen zu lassen, nur weil die Warnlampe für Wischwasser leuchtet. Wenn ein Mangel unproblematisch behoben werden kann und keine Auswirkungen auf die Betriebssicherheit hat, sollte der Fahrer dies tun und das Fahrzeug anschließend in Betrieb nehmen. Falls die Leuchte indes auf gravierende Störungen (z.B. Motor, Bremse oder ABS) hinweist, sollte der Fahrer das Fahrzeug stehen lassen.

Bußgelder und Freiheitsstrafen sind möglich

Das Unternehmen bzw. der Flottenmanager oder der damit beauftragte Mitarbeiter muss die Unterweisung dokumentieren. Kann er dies nicht oder hat sie nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 2 BetrSichV stattgefunden, kann es böse Folgen haben. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit ist dies gem. § 22 Abs. 1 Nr. 26 BetrSichV als Ordnungswidrigkeit zu werten. Geschieht es vorsätzlich geschehen und wurde Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist kommt zudem eine Strafbarkeit nach § 26 Nr. 2 ArbSchG in Betracht.

Das nach § 25 Abs. 2 ArbSchG mögliche Bußgeld von bis zu 5.000 Euro mag zu verschmerzen sein. Auch der Umstand, dass Ordnungswidrigkeiten, die den Bestimmungen der DGUV Vorschrift 70 zuwider laufen, nach § 58 DGUV Vorschrift 70 im Zusammenhang mit § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro belegt werden können, ist keine Katastrophe. Weniger angenehm ist indes, dass nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bei einem Auswahl- bzw. Aufsichtsverschulden Geldbußen von bis zu einer Million Euro möglich sind. Sollte die Unterweisungspflicht vorsätzlich verletzt und dadurch die Gesundheit oder gar das Leben eines Mitarbeiters gefährdet werden, ist nach § 26 ArbSchG sogar eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr möglich. Die gängige Rechtsprechung sieht den Fuhrparkleiter übrigens in einer Garantenstellung, so dass auch dieser mit Konsequenzen – bis hin zu einer Freiheitsstrafe - rechnen muss.

Wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, kann auch ein Regress der Berufsgenossenschaft nach § 110 SGB VII nicht ausgeschlossen werden.

Der Autor

Dr. Wolf-Henning Hammer ist einer von rund 80 Anwälter der bundesweit tätigen Kanzlei Voigt, die alle Bereiche rund um das Verkehrsrecht abdeckt.