Privatfahrten mit Poolfahrzeugen So wird der geldwerte Vorteil berechnet

Foto: BMW

Auch bei Poolfahrzeuge schlägt die Dienstwagensteuer zu. Aber es gelten eigene Vorschriften.

Poolfahrzeuge gelten in den meisten Firmen als heikles Steuerthema. Denn nicht in jedem Fall sind diese nur für dienstliche Fahrten reserviert, sondern dürfen auch privat genutzt werden. Ist das erlaubt, wird’s kompliziert. Privatfahrten gelten als beliebtes Thema der Betriebsprüfer. Sie wittern in diesen Fällen häufig Fehler und damit auch Nachversteuerungspotenzial.

Wir zeigen, wie Sie die pauschale Ein-Prozent-Methode bei einem Fahrzeugpool berechnen. Unser Muster-Fuhrpark besteht aus zehn Autos (Bruttolistenpreis: 5 Autos à 15.000 Euro, 5 Autos à 20.000 Euro) und 30 Mitarbeitern, die diese Poolfahrzeuge regelmäßig auch privat fahren.

1. Wert des Pools ermitteln

Basis der Versteuerung ist der Brutto­listenpreis aller Poolfahrzeuge: 5 x 15.000 Euro + 5 x 20.000 Euro = 175.000 Euro.

2. Ein-Prozent-Regelung anwenden

Der Gesamtlistenpreis der Autos wird auf die Mitarbeiter umgerechnet:
1 % von 175.000 Euro = 1.750 Euro.
Dieser Betrag wird auf 30 Angestellte verteilt, egal wie viele Kilometer sie privat fahren: 1.750 Euro : 30 Fahrer = 58 Euro.
Für die pauschale Ein-Prozent-Regelung wird dieser Betrag bei jedem Mitarbeiter auf sein zu versteuerndes Einkommen aufgeschlagen.

3. Private Heimfahrten

Die werden pauschal mit 0,03 Prozent des Fahrzeuglistenpreises pro Entfernungs­kilometer versteuert. Die Berechnung für den Pool funktioniert wie oben:

0,03 % von 175.000 Euro = 52,50 Euro.
52,50 Euro : 30 Fahrer = 1,75 Euro/Entfernungskilometer. Dieser Betrag wird jedem Mitarbeiter entsprechend der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit auf sein zu versteuerndes Einkommen aufgeschlagen. Darüber hinaus erlaubt das Finanzamt Mitarbeitern, für maximal fünf Tage pro Monat Poolfahrzeuge für private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Firma zu nutzen. In diesem Fall werden 0,001 Prozent des Listenpreises pro Kilometer fällig.

4. Rufbereitschaften

Wer mit dem Poolfahrzeug nach Hause fährt, aber Bereitschaft hat, muss dies nicht als private Heimfahrt versteuern.

5. Dienstreisen vom Wohnort aus

Startet der Mitarbeiter mit dem Pool­wagen von zu Hause auf eine Dienstreise, muss er die Heimfahrt auch versteuern. Es sei denn, das Unternehmen verbietet Privatfahrten mit den Poolfahrzeugen generell. In diesem Fall gilt die Heimfahrt bereits als Teil der Dienstreise.