Farbabweichung bei Neuwagen Falsche Grauschattierung begründet Mangel

Foto: Opel

Auch wenn für manchen alle grauen Autos gleich aussehen mögen. Wer ein bestimmtes Grau bestellt hat, darf auch darauf bestehen.

Wird ein Neuwagen in einer anderen Grau-Schattierung ausgeliefert als der Käufer es bestellt hat, darf dieser eine Umlackierung verlangen. Auch eine geringe Farbabweichung stellt einen Sachmangel dar, hat das Landgericht Ansbach bestätigt.

Bestellt war ein Fahrzeug in der Farbe Track-Grau-Metallic, ausgeliefert wurde das Auto in (etwas hellerem) Pirineos-Grau. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Autohauses gab es eine Klausel, dass Abweichungen im Farbton vorbehalten bleiben sollten, wenn die Änderung nicht erheblich und für den Käufer zumutbar sei.

Abweich-Klausel unwirksam

Diesen Passus bewertete das Gericht als unwirksam. Zudem urteilten die Richter, dass die unterschiedliche Farbe für den Käufer nicht zumutbar sei. Bei einem Neuwagenkauf handle es sich um ein wirtschaftlich bedeutendes Geschäft, bei dem der Käufer üblicherweise eine bestimmte, individualisierte Farbwahl getroffen habe und nur deswegen bereit sei den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen, heißt es in der Gerichtsmitteilung. Das Autohaus habe es in der Hand gehabt, vor Abschluss des Kaufvertrags die Verfügbarkeit des konkret bestellten Fahrzeugs zu prüfen. (AZ: 1 S 66/14)