Wer Mitarbeitern Geld für Werbung auf Privatautos zahlt, muss sich an strenge Regeln halten.
Bietet auch Ihr Unternehmen den Mitarbeitern Geld dafür, dass sie mit ihren Privatwagen für die Firma werben? Für die Kollegen kann das durchaus attraktiv sein, denn es handelt sich dabei nicht um Arbeitslohn, sondern um sonstige Einkünfte. Geregelt ist das im Einkommensteuergesetz Paragraf 22 Nr. 3. Damit die Zahlung aber tatsächlich steuerfrei ist, darf sie 256 Euro im Jahr nicht erreichen. Wenn Sie es also ganz genau nehmen wollen, dürfen Sie Mitarbeitern für die rollende Werbefläche maximal 255,99 Euro im Jahr bezahlen.
Das Modell wurde wohl in der Vergangenheit ziemlich strapaziert. Denn Arbeitgeber haben Arbeitnehmern bereits dann 255 Euro bezahlt, wenn sie nur die Kfz-Halterung mit dem Namen des Unternehmens versehen haben. Und so kam es letztendlich zu einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (23.11.2016, Az.: 2K 1180/16). Dessen Richter monierten, dass ein Mitarbeiter für ein Mini-Logo im Format 15 x 10 Zentimeter einen Werbekostenzuschuss kassierte.
Außerdem waren die Richter nicht damit einverstanden, dass dieser Zuschuss jedes Jahr gezahlt wurde. Sei dies der Fall, sei »das Herumfahren mit dem Logo« nicht als sonstige Leistung einzuordnen, sondern als steuerpflichtiger Lohnbestandteil. Aktuell ist das Urteil beim Bundesfinanzhof anhängig (BFH VI R 21/17).
Ideal wäre es daher, den Betrag nur dann zu zahlen, wenn es einen neuen Aufkleber gibt – und nicht jedes Jahr. Der Werbekostenzuschuss hat daher auch im Arbeitsvertrag nichts zu suchen. Trotzdem spricht nichts gegen den Zuschuss. Im Gegenteil, kluge Unternehmen bieten das Werbekostenmodell auch den Angehörigen ihrer Mitarbeiter an. Billiger als für 255 Euro pro Jahr kann man im wahrsten Sinne des Wortes nicht werben.