Firmenauto Leasingwagen lieber selbst stilllegen

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Wer einen geborgten Wagen nach Vertragsablauf an das Leasingunternehmen zurückgibt, muss darüber die Zulassungsstelle informieren. Macht er das nicht und verlässt sich bei der Ummeldung zu Unrecht auf das Autohaus, hat er für die Kosten einer anschließenden behördlichen Zwangsstilllegung des Fahrzeugs aufzukommen. Darauf hat nach Angaben der Deutschen Anwaltshotline das Verwaltungsgericht Berlin bestanden (AZ: 11 K 57.10). Im vorliegenden Fall wurde das Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten von der betreffenden Versicherung informiert, dass der Versicherungsschutz eines Fahrzeugs abgelaufen sei. Als die bei der Zulassungsstelle gemeldete Fahrzeughalterin nicht auf die Aufforderung der Behörde reagierte, eine neue elektronische Versicherungsbestätigung übermitteln zu lassen oder aber das Auto unter Vorlage der Kennzeichen abzumelden, schickten die Beamten ihr die Polizei zwecks Zwangsstilllegung des Wagens ins Haus. Doch die traf an drei Tagen nacheinander weder die gemeldete Inhaberin, noch das Auto an, woraufhin eine bundesweite Fahndung nach dem nicht mehr versicherten Fahrzeug ausgeschrieben wurde. Dafür stellte die Behörde später 51 Euro für die Ausschreibung der Fahndung und 81 Euro für den Polizeieinsatz in Rechnung. Diese Kosten wollte die Zulassungsinhaberin nun nicht bezahlen. Aus ihrer Sicht hatte sie nachweislich das geleaste Fahrzeug abgegeben. Da der Leasinggeber das Auto dann nicht ordnungsgemäß umgemeldet habe, solle er jetzt zahlen. Das sah das Gericht anders: Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sei es die Aufgabe des Veräußerers eines Fahrzeugs, unverzüglich der Zulassungsbehörde Namen und Anschrift des Erwerbers mitzuteilen. Das aber habe die ehemalige Autobesitzerin versäumt. Es zeigt sich also auch bei der Rückgabe eines Leasingfahrzeugs: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.