Auch bei grober Fahrlässigkeit muss der Fahrer eines Mietwagens nicht voll haften. Eine Klausel im Kleingedruckten des Mietvertrages, die das vorsieht, ist nichtig. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor, über das die Fachzeitschrift «Recht und Schaden» (Heft 4/2010) berichtet. Nach Ansicht des Gerichts benachteiligt die Regelung den Fahrzeugmieter unangemessen. Denn sie weiche vom «gesetzlichen Leitbild» einer Haftungsbegrenzung auch bei grober Fahrlässigkeit ab (Az.: 8 O 10700/08).Das Gericht wies in dem Fall die Klage einer Autovermietung gegen einen Kunden ab. Der Mann hatte mit einem gemieteten Fahrzeug einen Verkehrsunfall verursacht. Die Vermietung war der Ansicht, der Kunde habe grob fahrlässig gehandelt und verlangte von ihm den Ersatz des Schadens am Auto - die vereinbarte «Haftungsfreistellung» greife nicht bei grober Fahrlässigkeit.Das Landgericht hielt die Regelung für unangemessen. Nach geltendem Versicherungsrecht entfalle der Versicherungsschutz nicht mehr ohne weiteres bei grober Fahrlässigkeit. Das müsse dann auch für Vereinbarungen im Kleingedruckten von Kfz-Mietverträgen gelten.