Firmenauto Spontane Äußerungen gelten nicht

Nach einem Unfall sprudeln bei den Beteiligten oftmals die Worte nur so heraus. Das ist kein Problem, auch wenn sich ein Verkehrsteilnehmer gar als schuldig bekennt. Diese spontanen Äußerungen haben vor Gericht kaum Relevanz. Auf dies Urteil des Oberlandesgerichts Saarland (AZ: 4 U 370/10) macht die Deutsche Anwaltshotline aufmerksam. Im vorliegenden Fall hatte ein Peugeot 308 einen BMW 318d gerammt. Die BMW-Fahrerin stand am Straßenrand und fuhr gerade an, als der Peugeot-Fahrer zu dicht und wahrscheinlich zu schnell an ihr vorbeifuhr. Es krachte. Die BMW-Fahrerin räumte vor Ort ein, sie sei wohl Schuld an dem Unfall. Der Halter des BMW aber wollte den Schaden auf der Grundlage einer 100-prozentigen Haftung von der nach seiner Ansicht nach unaufmerksamen Raserin im Peugeot einfordern. Das Schuldeingeständnis der BMW-Fahrerin sei unglaubwürdig und damit nicht ausreichend für die endgültige Schuldzuweisung. Das Saarbrücker Oberlandesgericht schloss sich dieser Einschätzung an. "In einem Verkehrsunfallprozess sind alle spontanen Äußerungen an der Unfallstelle über die Schuldfrage nach dem Unfallgeschehen aus Erfahrung aus Erfahrung eher zurückhaltend zu berurteilen, sagt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer. Die unter dem Eindruck des Geschehens stehende BMW-Fahrerin habe keine Schuld eingestanden, sondern vielmehr den Vorgang beschrieben. Da kein gültiges Schuldeingeständnis vorliege, fehle es dem Gericht am ordentlichen Nachweis, um ihr die volle Schuld am Unfall zuzumessen.