Firmenauto Trunkenheit: Vorsatz schwierig zu beweisen

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Wann ist etwas Vorsatz, wann „nur“ fahrlässig? In puncto Alkohol ist das nicht immer einfach zu ergründen. Die Feststellung einer hohen Blutalkoholkonzentration alleine genügt nämlich nicht, um bei dem Fahrer vorsätzliches Handeln zu unterstellen. Das teilt das Internetportal Anwalt.de mit. Laien gingen normalerweise davon aus, dass ein höherer Blutalkoholgehalt so deutlich bemerkbar ist, dass der alkoholisierte Fahrer weiß, dass er sich jetzt nicht mehr hinters Steuer setzen kann. Expertengutachten gehen allerdings davon aus, dass auch bei höherer Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille oder gar mehr nicht mit Sicherheit feststeht, dass der Fahrer sich seiner Fahruntüchtigkeit bewusst ist. Für die Gutachter muss daher ein zusätzliches Moment hinzukommen, um dem Fahrer klar zu machen, dass er nicht mehr fahrtüchtig ist – so zum Beispiel ein Anstoßen an den Bordstein oder das dichte Vorbeifahren an sich bewegenden Menschen. Erst dann wird die Schwelle zum Vorsatz überschritten. Bis dahin handele der Fahrer fahrlässig. Bemerkt er allerdings ein solches Beweisanzeichen, dass ihm sagen muss, dass er jetzt nicht mehr fahren darf, so hat er sofort stehen zu bleiben. Dies gilt nach Einschätzung des Oberlandesgerichts Hamm (AZ: 2 Ss 498/02, ZfS 2003, 257) umso mehr für Autofahrer, die bereits wegen Trunkenheit am Steuer bestraft wurden, also Erfahrung mit der Sache haben.