Firmenauto Vorsicht beim rückwärts Ausparken

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Egal mit welchem Fahrzeug man gerade unterwegs ist – beim rückwärts Ausparken ist Obacht geboten. Das erfuhren auch zwei Fahrer die sich im Mai in zweiter Instanz vor dem Landgericht Saarbrücken trafen (AZ: 13 S 14/10). Wie der Deutsche Anwaltsverein berichtete, erläuterten die Richter, dass wenn es beim rückwärtigen Ausparkmanöver zweier Fahrzeuge zu einem Unfall kommt, derjenige gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstößt, der in das stehende Fahrzeug des anderen hinein fährt. Im vorliegenden Fall war es beim Rückwärtsausparken aus zwei schräg gegenüberliegenden Parktaschen zu einer Kollision gekommen. Einer der Fahrer gab dem anderen die Hauptschuld mit der Begründung, dieser sei in sein Fahrzeug hinein gefahren, während er selbst zum Zeitpunkt des Unfalls bereits gestanden habe. Dem widersprach der Unfallgegner, der behauptete, beide Fahrzeuge hätten sich zum Zeitpunkt der Kollision in einer Rückwärtsbewegung befunden. Ersterer klagte daraufhin auf Schadensersatz. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen: Hälftige Schadensteilung, da beide Fahrer gegen die gebotene Sorgfaltspflicht verstoßen hätten. Es sei unerheblich, ob der Kläger bereits ein bis zwei Sekunden gestanden habe. Das Landgericht Saarbrücken in der Berufungsinstanz sah das anders: Beide Seiten müssten zwar für die Folgen des Unfalls einstehen, schließlich seien die Schäden jeweils beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden und beide Fahrer hätten den Unfall abwenden können. Beim Ausparken müsse jeder Kraftfahrer stets mit höchstmöglicher Sorgfalt vorgehen. Mit Hindernissen sei jederzeit zu rechnen und notfalls müsse sofortiges Anhalten möglich sein. Der Kläger habe dies getan, als er die Gefahr wahrgenommen habe. Einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten läge also nicht vor und ihm sei lediglich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anzurechnen. Dem Kläger wurde daher eine Erstattung von 80 Prozent des geforderten Schadensersatzes zugesprochen.