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Firmenwagensteuer Geldwerter Vorteil von Elektroautos

Foto: Toyota

Da Elektroautos sehr teuer sind, hat der Gesetzgeber Vergünstigungen bei der Privatnutzung und der Ein-Prozent-Regelung eingeführt.

Obwohl die Regierung gerne mehr Stromer auf der Straße sehen würde, hält sich die Begeisterung der Firmenwagenfahrer für die teure Technik in Grenzen. Damit zumindest die Versteuerung von Privatfahrten kein Hinderungsgrund darstellt, wurde rückwirkend zum Jahresanfang 2013 mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz eine Bonusregelung eingeführt.

Bei E-Autos sinkt der Bruttolistenpreis als Berechnungsgrundlage der Besteuerung um pauschal 500 Euro pro kWh der Batteriekapazität. Gekürzt wird um maximal 10.000 Euro. Dadurch werden -E-Autos und Hybride steuerlich mit herkömmlichen Dienstwagen gleichgestellt. Bei einem Firmenwagenpool wird dann die Summe aus der Ein-Prozent-Methode über alle Fahrzeuge durch die Zahl der Nutzungsberechtigten geteilt. Die Regelung läuft vorerst bis Ende 2022 und gilt auch rückwirkend für Stromer und Hybride, die bereits vor 2013 angeschafft wurden.

Für ab 2014 angeschaffte -E-Autos sinkt der Minderungsbetrag jährlich um 50 Euro je kWh Speicherkapazität. In jedem Fall sollte der Fahrer seinen Firmenwagen nur im Notfall zu Hause an die Steckdose hängen. Denn selbst getragene laufende Kosten mindern nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 19.04.2013) den zu versteuernden geldwerten Vorteil nicht.