Fahrtenbuch oder Ein-Prozent-Regelung? So wechseln Sie die Dienstwagensteuer

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Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen, dürfen den privaten Nutzungsanteil nur noch dann nach der Fahrtenbuchmethode ermitteln, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für das gesamte Kalenderjahr geführt hat.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass ein unterjähriger Wechsel von der Ein-Prozent-Methode zum Fahrtenbuch für das gleiche Fahrzeug nicht zulässig ist. Führt der Arbeitnehmer beispielsweise für die Monate Januar bis April die den geldwerten Vorteils auf Basis der pauschalen Besteuerung ab und führt erst ab Mai ein Fahrtenbuch, muss er bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung damit rechnen, dass sein Arbeitslohn angepasst wird. Denn dann wird das Finanzamt ganzjährig die Ein-Prozent-Regelung ansetzen.

Die Überlassung eines Dienstwagens für Privatfahrten führt beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dieser geldwerte Vorteil kann auf zwei Arten ermittelt werden. Entweder anhand der tatsächlich gefahrenen Kilometer, die durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden müssen. Oder mit der pauschalen Ein-Prozent-Methode. Dabei stellt der Bruttolistenpreis des Dienstwagens die Bemessungsgrundlage dar. Bei der Fahrtenbuchmethode erfolgt ein Ansatz der anteiligen, auf die Privatnutzung entfallenden tatsächlichen Fahrzeugaufwendungen.

Tipp: Wechselt der Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres den Firmenwagen, sind beide Methoden denkbar, denn der Arbeitgeber kann für jeden Dienstwagen wählen, wie er den privaten Nutzungsanteil ermittelt. Bei mehrjähriger Nutzung eines Dienstwagens kann für den Beginn eines jeden Kalenderjahres die Ermittlungsart aufs Neue bestimmt werden. Diese muss das Unternehmen aber dann jeweils bis zum Ende des Kalenderjahres beibehalten.