Führerscheinkosten Finanzamt erkennt Ausnahmefälle an

Wird eine Fahrerlaubnis betrieblich genutzt, kann das Finanzamt die Kosten als Betriebsausgaben anerkennen.

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Und die erkennt das Finanzamt an. Nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind daher Aufwendungen für die private Lebensführung, etwa für den Führerschein. Es sei denn, die Fahrerlaubnis wird nicht privat, sondern ausschließlich betrieblich genutzt.

Die Anerkennung solcher Kosten wollte ein selbstständiger Landwirt vor dem Niedersächsischen Finanzgericht einklagen. Sein minderjähriger Sohn hatte die Fahrerlaubnis Klasse T (Traktor) gemacht. Der berechtigt aber auch, Mopeds und Quads bis 45 km/h zu fahren. Somit könnte er den Führerschein auch privat nutzen.

Allerdings durfte der Sohn aufgrund einer vom Landkreis angeordneten Beschränkung seine Fahrerlaubnis bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ausschließlich für betriebliche Zwecke nutzen. Die Möglichkeit, mit der Fahrerlaubnis ab dem 18. Lebensjahr auch Kleinkrafträder oder Quads führen zu dürfen, sah das Gericht als "unschädlich" an. Insbesondere männliche Jugendliche im ländlichen Raum wollen laut Gericht in aller Regel mit 18 den Pkw-Führerschein machen. Damit können sie auch Kleinkrafträder und Traktoren fahren, sodass die zuvor erworbene Fahrerlaubnis der Klasse T dafür nicht mehr benötigt würde.

So hatte es sich auch im Streitfall verhalten. Der Sohn des Klägers war seit seinem 18. Geburtstag Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Nach Ansicht des Gerichts konnte im Übrigen die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen für den Erwerb des Führerscheins auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Sohn nur als unentgeltlich mithelfender Familienangehöriger tätig war. Denn die für den Betrieb mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis verbundenen Vorteile seien davon unabhängig. Das Gericht gab der Klage statt und ließ den Betriebsausgabenabzug für die Fahrerlaubnis des Sohnes zu (Az.: 4 K 249/11).