Garantie Zusage zurückziehen gilt nicht

Engländer Foto: Jacek Bilski

Zieht ein Autohersteller eine Garantiezusage für eine bereits erfolgte Reparatur nachträglich zurück, kann  der Kunde nicht zur Kasse gebeten werden.

Ein Autokäufer kann sich bei einem Schadensfall auf eine einmal gegebene Garantiezusage des Herstellers verlassen. Will das Unternehmen im Nachhinein die Kosten für die Reparatur dann doch nicht begleichen, hat es Pech gehabt, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor geht.

In dem verhandelten Fall war an einem zwei Jahre alten Transporter ein Motorschaden aufgetreten. Der Halter suchte eine Werkstatt auf, die nach Rücksprache mit dem Hersteller einen Garantiefall feststellten. Die Werkstatt nahm daraufhin einen Motortausch vor. Als es ans Bezahlen ging, verweigerte der Hersteller jedoch die Kostenübernahme mit dem Hinweis, die im Garantievertrag vereinbarten Wartungsintervalle seien vom Kunden nicht eingehalten worden. Die Ansprüche gegen den Autofahrer trat der Hersteller an die Werkstatt ab, die daraufhin gegen den Mann Klage auf Begleichung der Reparaturkosten erhoben.

Ohne Erfolg allerdings. Rechtliche Grundlage für die Reparaturarbeiten sei die vorbehaltlose Garantiezusage des Herstellers gewesen, befand das Gericht. Dieser habe die Voraussetzungen für die Zusage geprüft und bejaht. Daher falle es in seinen Risikobereich, ob die für den Eintritt eines Garantiefalls im Vertrag vorgesehenen Bedingungen tatsächlich eingehalten worden sind oder nicht, erläutert die ARAG-Versicherung das Urteil. (Az.: 6 U 1487/14)