Gebrauchtwagen Erste Nachbesserung muss klappen

Foto: Fotolia Sven Hoppe

So ein Ärger: Da schafft man sich einen Gebrauchtwagen an, und dann macht der Motor komische Geräusche. Ein typischer Fall für eine Nachbesserung.

Der Händler schickte auch sofort einen Mitarbeiter, der sich vor dem Haus an Ort und Stelle an der Spannrolle des Zahnriemenantriebs zu schaffen machte. Ein späteres Gutachten zeigte jedoch, dass der Mann offenbar krampfhaft versucht hatte, die Spannrolle in die vorgesehene Montageposition zu bringen und dabei einige Beschädigungen am Motor verursachte.

Der Pfusch hatte Folgen: Ein halbes Jahr später war der Motor futsch. Die Kosten in Höhe von 4.600 Euro musste der Händler bezahlen. Denn die Richter des OLG Saarbrücken stellten fest: Wird bei der ersten Reparatur gepfuscht, ist es gleichzusetzten mit einer nicht ordnungsgemäßen Nachbesserung (AZ: 4 U 52/12 – 16). Dadurch ist der Käufer von der zweiten Nachbesserung freigestellt. Da der Händler dem Käufer immer eine Nachbesserungsmaßnahme schuldet, muss bereits der erste Versuch sachgemäß sein, selbst wenn er im Ergebnis fehlschlägt.

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