Gefahrenstelle Tempolimit endet automatisch

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Ein streckenbezogenes Tempolimit muss nicht durch ein eigenes Schild aufgehoben werden.

Ein Autofahrer wurde nach einer auf Tempo 80 begrenzten Autobahnkurve auf der anschließenden Geraden mit 112 km/h geblitzt. Gegen das Bußgeld von 130 Euro klagte der Fahrer. Die Richter des OLG Düsseldorf gaben ihm recht.

In diesem Fall hingen zwei Schilder am gleichen Pfeiler: die Tempobeschränkung auf 80 km/h sowie der Gefahrenhinweis auf eine Rechtskurve. Deshalb handelt es sich um eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung. Laut Straßenverkehrsordnung endet die Gefahrenstelle mit der Kurve und damit auch automatisch die Gültigkeit des Tempolimits. Auf der anschließenden Geraden darf man also wieder beschleunigen, selbst wenn das Tempolimit nicht explizit aufgehoben wird.