Geleaster Firmenwagen Streitsache geldwerter Vorteil

Pick-Up 3-er Vergleich Foto: Karl-Heinz Augustin

Wie viel muss der Angestellte versteuern, wenn der Leasingvertrag des Geschäftswagens auf die Firma läuft, der Wagen aber ihm wirtschaftlich zuzurechnen ist?

Der Bundesfinanzhof musste bei einem geleasten Fahrzeug entscheiden, wie der geldwerte Vorteil zu bewerten ist: nach der Ein-Prozent- oder der Fahrtenbuchmethode. Der Knackpunkt an dem Fall: Es war nicht klar, wem das Auto wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Leasingvertrag des Firmenwagens lief zwar auf den Arbeit­geber. Doch der überließ den Wagen dem Angestellten mittels Unterleasingvertrag. Darin war geregelt, dass der Mitarbeiter im Innenverhältnis gegenüber seinem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Leasingnehmers hat. Die Richter urteilten deshalb: Es handelt sich nicht mehr um eine Firmenwagenüberlassung.

Das ist laut Bundesfinanzhof immer dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer wie ein wirtschaftlicher Eigentümer über das Auto verfügt. Man muss sich also die konkreten vertraglichen Vereinbarungen genau anschauen: Muss der Arbeitnehmer ein Entgelt zahlen? Trifft ihn allein die Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der Sache? Wer ist Halter des Fahrzeugs? Wer ist Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung?

In einem solchen Fall muss man die Höhe des geldwerten Vorteils anders ermitteln. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen den marktüblichen Leasinggebühren und denen, die der Arbeitnehmer bezahlen musste. Hatte der Arbeitgeber gesonderte günstige Leasingkonditionen an den Arbeitnehmer weitergegeben, besteht der steuerpflichtige Vorteil quasi in diesem Rabatt.