Gerichtsverhandlung So kommen Sie um die Anwesenheitspflicht herum

VW Caddy, Flotte, Fuhrpark, Dummy Foto: Foto: VW, Montage: firmenauto

Wer auf Geschäftsreise eine Ordnungswidrigkeit begeht, muss vor Ort am Amtsgericht erscheinen. Das kann teuer sein. So umgehen Sie die Anwesenheitspflicht.

Auch bei Ordnungswidrigkeiten gilt das Tatortprinzip. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verkehrsteilnehmer über die Stränge geschlagen haben soll. Nach dem Gesetz ist der Betroffene grundsätzlich verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen. Passiert das Malheur weit weg vom Wohnort, beispielsweise auf der Geschäftsreise, so ist allein die Teilnahme an der Verhandlung mit immensem Aufwand verbunden. Helfen kann da Paragraf 73 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Hat sich der Betroffene schon zum Vorwurf geäußert oder erklärt er, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, muss er nicht vor Gericht erscheinen. Es sei denn, dem steht die Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte entgegen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es um seine Identifizierung anhand des bei der Messung gefertigten Lichtbildes geht. Gibt man aber an, der Fahrer zum Tatzeitpunkt gewesen zu sein und man hat sonst nichts zu sagen, muss das Gericht dem Entbindungsantrag stattgeben.

Selbiges hatte das OLG Zweibrücken (Az.: 1 Ss Bs 45/11) einer Bußgeldrichterin sehr deutlich zu sagen, die über einen rechtzeitig gestellten Antrag einfach nicht entschieden und, als der vermeintliche Schnellfahrer nicht zur Sitzung kam, den Einspruch verworfen hatte. Das war für die Pfälzer Richter rechtsfehlerhaft. Gleiches widerfuhr einem Autofahrer, der am Tag vor der Verhandlung an Brechdurchfall erkrankte und über seinen Verteidiger sofort eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen ließ. Weil aber dort nicht ausdrücklich eine Verhandlungsunfähigkeit für den Tag der Gerichtsverhandlung angegeben war, sah das Amtsgericht ihn als nicht genügend entschuldigt an. Im Gegensatz dazu sah der Bußgeldsenat des OLG Bamberg (Az.: 3 Ss OWi 1514/11) eine Erstbescheinigung solange als genügende Entschuldigung an, wie nicht deren Unglaubwürdigkeit feststehe; bei Zweifeln hätte der Richter einfach beim ausstellenden Arzt anrufen können und müssen, weswegen auch diese amtsrichterliche Entscheidung keinen Bestand haben konnte.