Gewährleistung bei Fahrzeugreparatur Diese Rechte hat der Kunde

Reparaturen an den Bremsen stehen an der Spitze der Reparatur-Hitliste. Foto: ZDK/Pro Motor/Volz

Kaputt repariert, falsche Arbeiten erledigt? So reklamieren Sie richtig, wenn die Werkstatt schlampt.

Kaum aus der Werkstatt, hört sich der Motor komisch an. Ob's an der Schlamperei eines Mechanikers lag? Das sollten der Kunde in jedem Fall prüfen lassen. Denn falls ja, hat er Ansprüche gegenüber der Werkstatt. Schließlich muss die jede Wartung oder Reparatur ordnungsgemäß erledigen. Was dies bedeutet, hängt entscheidend davon ab, welchen Auftrag der Kunde erteilt hat und was er erwarten durfte. Bei einem kaputten Zahnriemen können auch weitere Bauteile wie Keilrippenriemen, Wasserpumpe sowie Spann- oder Umlenkrollen betroffen sein. Will der Kunde partout nur den Zahnriemen wechseln lassen, muss ihn die Werkstatt auf die damit verbundenen Risiken hinweisen und sollte dies auch im Auftrag vermerken und schriftlich bestätigt ­lassen.

Es versteht sich von selbst, dass die Werkstatt nur einwandfreie Teile verwendet. Wenn nicht, hat der Kunde ein Recht auf Nachbesserung, also die Beseitigung des Mangels (§ 635 BGB). Dazu sollte er eine angemessene Frist setzen. Erst wenn die Werkstatt zu lange braucht und die Frist verstreichen lässt, darf der Kunde die Arbeiten anderweitig durchführen lassen. Dies kann auch gelten, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Die Kosten dafür darf er der Werkstatt übrigens in Rechnung stellen. Dies gilt auch, wenn es ihm unzumutbar ist, die Nachbesserung in dem ursprünglich beauftragten Betrieb durchführen zu lassen. Etwa, wenn die Werkstatt wegen Urlaub schließt, der Kunde aber nicht warten kann, bis sie wieder öffnet. Die Frist, während derer ein Kunde Gewährleistungsansprüche geltend ­machen kann, beträgt zwei Jahre (§ 634a Abs. 1 Ziff. 1 BGB).

Zieht der Mangel Schäden an anderen Bauteilen nach sich?

Hat Pfusch intakte Bauteile beschädigt, handelt es sich um sogenannte Folgeschäden. Auch diese muss die Werkstatt beheben. Die Beseitigung dieser Schäden wird allerdings nicht als Nacherfüllung, sondern als Schadensersatz angesehen. Dies liegt daran, dass diese Schäden nun einmal nicht dadurch beseitigt werden können, dass nur der Mangel behoben, also etwa der betreffende Riemen getauscht und neu gespannt wird. Hinsichtlich der Kosten macht dies für den ausführenden Betrieb zwar keinen Unterschied, bezogen auf die Rechte des Kunden aber schon.

Denn zu den vertraglichen Ansprüchen gehört auch die Nacherfüllung oder Nachbesserung. Hier muss der Kunde der Werkstatt die Gelegenheit geben, nachzuarbeiten, die geschuldete Werkleistung also doch noch zu erbringen. Anders verhält es sich, wenn sich die Ansprüche des Kunden nicht gegen den Hersteller und dessen Nachbesserung richten, also auf das sogenannte Leistungsinteresse. Gehen sie darüber hinaus, wie dies bei Folgeschäden typischerweise der Fall ist, muss der Kunde keine Frist gemäß § 634 Nr. 3, § 281 BGB setzen. Ob es sich allerdings um einen echten Folgeschaden handelt, der nicht im Wege der Nachbesserung beseitigt werden kann, hängt davon ab, wie genau der Auftrag und der Arbeitsumfang definiert werden.