GPS-Tracking Goldgrube oder Fallgrube?

Mobile Navigation Foto: Hardy Mutschler

Durch den Einsatz von sogenannten Global Positioning System (GPS)-Systemen ist es möglich, Informationen etwa über die gewählte Route eines Fahrzeugs, Benzinverbrauch, Fahrverhalten, und Geschwindigkeit zu sammeln.

Setzen Unternehmen diese Technik in den Fahrzeugen ihres Fuhrparks ein, können sie hierdurch ihre Effizienz und Kundenzufriedenheit erheblich steigern sowie die Zuverlässigkeit steigern. Zudem gibt es in den USA und mittlerweile auch im europäischen Ausland Kraftfahrzeugversicherungen, die Tarife auf Grundlage der durch GPS-Tracking ermittelten Informationen anbieten. Insbesondere durch die erleichterte Rückgewinnung eines durch GPS ausgestatteten Fahrzeugs im Diebstahlsfall können die Versicherungen günstigere Beiträge anbieten.

Black-Box-Versicherungen bislang nur im Ausland

Auch bei mittels der GPS-Daten belegter vorsichtiger Fahrweise – etwa wenige Vollbremsungen – werden im Ausland bereits günstigere, sog. Telematik-Versicherungstarife angeboten. In Deutschland gibt es derzeit keine allgemeine Pflicht, Fahrzeuge mit GPS-Geräten auszustatten oder aus Flugzeugen bekannte Black Box-Systeme in Neufahrzeuge einzubauen. Auch gibt es bislang noch keine vergünstigten Tarife für entsprechend ausgerüstete Fahrzeuge, obwohl die Versicherungsbranche immer wieder erörtert, solche Tarife einzuführen.

Lediglich bei neu hergestellten größeren Nutzfahrzeugen ist bereits jetzt vorgeschrieben, dass diese mit sogenannten Tachographen ausgestattet sind, die Geschwindigkeit, zurückgelegte Strecke sowie Lenk- und Ruhezeiten gemäß den Anforderungen des Arbeitszeitgesetzes erfassen können.

GPS erhebt personenbezogene Daten

Aufgrund der regelmäßig möglichen Verknüpfung der durch GPS-Tracking ermittelten Fahrzeugdaten mit einem bestimmten Fahrer werden sogenannte personenbezogene Daten erhoben. In Deutschland ist dies - genau wie die Übermittlung und Nutzung dieser Daten - grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dies gesetzlich - wie etwa bei Tachographen in Nutzfahrzeugen - erlaubt ist, oder der Betroffene zuvor wirksam eingewilligt hat.

Fehlt es an einer solchen Einwilligung und erfolgt die Überwachung möglicherweise noch dazu heimlich, so drohen dem Überwachenden strafrechtliche Verfolgung und Bußgelder. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst etwa geurteilt, dass die heimliche Überwachung einer Zielperson durch Detektive mittels GPS-Tracking strafbar ist. Strafbar kann sich aber auch derjenige machen, der eine solche heimliche Überwachung bewusst veranlasst, also beispielsweise einen Detektiv beauftragt. Ferner müssen Unternehmen damit rechnen, dass sie im Fall unzulässiger Datenerhebung durch Überwachung mit GPS-Systemen mit erheblichen Bußgeldzahlungen von bis zu 300.000 € belegt werden können: Vergleichsweise glimpflich ist dabei der Autovermieter Europcar davongekommen, als er im Jahr 2012 ein Bußgeld in Höhe von 54.000,00 € zu bezahlen hatte, weil er die gemieteten Fahrzeuge und damit auch die Kunden per GPS-Tracking überwachte.

GPS für unternehmerische Zwecke bedingt erlaubt

Sollen die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter durch GPS-Tracking ihrer teils sogar zur Privatnutzung überlassenen Fahrzeuge erhoben werden, muss ein Unternehmen differenziert vorgehen: der offene, also mit Wissen des Mitarbeiters erfolgende Einsatz eines GPS-Trackingsystems für unternehmerische Zwecke, etwa zur effizienteren Routen- oder Personalplanung wird grundsätzlich als zulässig angesehen.

Nicht möglich ist jedoch die generelle Kontrolle aller "mobilen" Mitarbeiter ohne legitimen unternehmerischen Zweck. Überdies dürfen während Pausenzeiten oder etwa gestatteter privater Nutzung der Fahrzeuge keinerlei Daten erhoben, gespeichert oder übermittelt werden. Üblicherweise wird in der Praxis bei offen eingesetzten GPS-Trackingsystemen den Mitarbeitern die Möglichkeit gegeben, durch einen entsprechenden Schalter das Gerät auf "privat" oder "dienstlich" zu schalten.

Mehr Rechtssicherheit dank schriftlicher Einwilligung

Zur Vermeidung unnötiger Risiken sollte zusätzlich stets eine (form)wirksame schriftliche Einwilligungserklärung der betroffenen Mitarbeiter eingeholt werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Mitarbeiter die Möglichkeit hat, frei über die Abgabe der Einwilligung zu entscheiden, also nicht etwa der Abschluss des Arbeitsvertrags an die Abgabe der Einwilligungserklärung gekoppelt wird. Ferner muss in mitbestimmten Unternehmen der Betriebsrat vor Einführung eines solchen Systems beteiligt werden. Hierfür bietet sich eine Betriebsvereinbarung an, in der klar geregelt wird, wie die Systeme eingesetzt, welche Daten erhoben und wie diese genutzt werden dürfen.

Will das Unternehmen das GPS-Tracking heimlich einsetzen, um etwaige Vertragsverstöße des Mitarbeiters aufzudecken und durch Abmahnung oder Kündigung zu sanktionieren, müssen bereits vor Einsatz eines solchen Systems konkrete Tatsachen vorliegen und dokumentiert werden, die den Verdacht einer Straftat begründen. Dies kann etwa bei falschen Spesenabrechnungen oder unrichtigen Angaben des Mitarbeiters zur Arbeitszeit der Fall sein. Hinzukommen muss, dass dem Unternehmen kein milderes Mittel zur Verfügung steht, um an die Informationen zu gelangen. Außerdem muss das Unternehmen stets in jedem Einzelfall abwägen. Die Schwere des vermeintlichen Verstoßes und damit das Aufklärungsinteresse des Unternehmens gegenüber dem durch die Überwachung eintretenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters muss abgewogen werden.

Ohne Einwilligung gelten erfasste Daten nicht vor Gericht

Hält das Unternehmen diese Voraussetzungen nicht ein, werden die per GPS-Tracking ermittelten Informationen in einem arbeitsgerichtlichen Prozess mit dem Mitarbeiter nicht berücksichtigt. Im Gegenteil: Das Gericht wird sich möglicherweise veranlasst sehen, bei der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Arbeitgeber anzustoßen. Bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mit einem Unfallgegner kann das Unternehmen die per GPS-Tracking erhobenen Daten möglicherweise nutzen, um den vom eigenen Mitarbeiter behaupteten Unfallhergang, also etwa die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs oder sein Bremsverhalten zu belegen. Welchen konkreten Beweiswert solche Aufzeichnungen im Prozess haben, ist jedoch gesetzlich nicht geregelt und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Fazit: Will ein Unternehmen die unbestrittenen wirtschaftlichen Vorteile des GPS-Trackings nutzen, so sollte dies nicht nur in technischer Hinsicht sorgfältig vorbereitet, sondern auch durch entsprechende Maßnahmen rechtsicher flankiert werden.