Haftung bei Straßenschäden Land muss für Schlagloch zahlen

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Beschädigt ein Autofahrer seinen Wagen an einem Schlagloch, kommt dafür nur in wenigen Fällen die Kommune auf. In einem konkreten Fall auf der Autobahn muss das Land NRW jetzt aber zahlen.

Ein eher seltenes Urteil pro Autofahrer hat das Oberlandesgericht Hamm gefällt. Für den Schaden, den ein Pkw beim Durchfahren eines Schlaglochs auf der A52 erlitten hat, haftet das Land NRW. Damit bestätigen die Richter eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Essen.

Der Autofahrer war in einer Baustelle, bei der der Standstreifen als Fahrbahn fungierte, in das etwa 20 Zentimeter tiefe Schlagloch gefahren. Sein Skoda erlitt einen Achsschaden, der den Kläger 2.200 Euro kostete und für den nach dem Urteil nun das Land NRW aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftet. Das Schlagloch sei durch eine vom Land zu verantwortende, vermeidbare Gefahrenquelle entstanden, urteilten die Richter.

Um den Standstreifen für den Verkehr befahrbar zu machen, hatte der Landesbetrieb Straßenbau NRW Gully-Schächte mit Eisendeckeln versehen und mit einer bituminösen Masse und einer Asphaltschicht auffüllen lassen. Diese Füllung war zum Teil herausgebrochen. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Art und Weise, wie der Schacht geschlossen wurde, selbst bei fachgerechter Ausführung ein nicht abschätzbares Risiko beinhaltete. Dabei hätte es durchaus die Möglichkeit gegeben, eine andere, sicherere Methode zu wählen. Der Kläger trägt nach Ansicht der Richter keine Mitschuld, da die Schadstelle für ihn praktisch nicht zu erkennen gewesen sei. (AZ: 11 U 52/12)