Unfall Mithaftung bei Betriebsgefahr möglich

Panne Foto: Gugu Mannschatz

Wenn von ihrem Auto eine Betriebsgefahr ausgeht,  müssen Autofahrer auch ohne Fehlverhalten am Schaden mithaften.

Allein das Betreiben eines Kfz kann zu einer abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen. Stichwort Betriebsgefahr. Die Mithaftungsquote beträgt durchschnittlich 20 Prozent. Man spricht auch von einer verschuldensunabhängigen Haftung. Ihre gesetzliche Grundlage findet die Betriebsgefahr in § 7 Abs. 1 sowie § 17 StVG.

Ein praktisches Beispiel hierfür ist ein liegen gebliebenes Fahrzeug. Selbst von diesem geht noch eine Betriebsgefahr aus, sodass dem Halter eine entsprechende Mitschuld auferlegt werden kann, wenn ein anderes Fahrzeug auffährt. Ob die Betriebsgefahr greift, sollte im Einzelfall genau überprüft werden.

Nach § 17 Abs. 3 StVG ist eine Haftungsteilung und damit auch eine Berücksichtigung der Betriebsgefahr ausgeschlossen, wenn der Unfall auf ein unabwendbares Ereignis, also auf höhere Gewalt, zurückzuführen ist. Eine Unabwendbarkeit besteht in diesem Zusammenhang nur dann, wenn der Fahrer die nach den Umständen gebotene Sorgfalt vollumfänglich eingehalten hat.

Die Betriebsgefahr tritt zurück, wenn der Unfallgegner einen besonders groben Verkehrsverstoß begangen hat. Beispielsweise, wenn in unserem Fall das auffahrende Fahrzeug ungebremst und mit überhöhter Geschwindigkeit kollidiert. Ein grober Verkehrsverstoß wäre auch das Überholen im Überholverbot. Man müsste dem Überholten schon ein sehr konkretes Fehlverhalten nachweisen, um ihm eine Mitschuld wegen Betriebsgefahr aufbrummen zu können.

Man sollte sich nicht von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners eine Mithaftung anrechnen lassen

Es ist also immer eine Frage des Einzelfalls. Denn gerade bei der rechtlichen Bewertung von Verkehrsunfällen können schon kleine Unterschiede im Ablauf zu einer anderen Einschätzung führen. Trifft die Betriebsgefahr zu, muss deren Höhe geklärt werden. Hierfür gibt es keine genauen Vorschriften, es kommt auf den Einzelfall an.

Eine Erhöhung der Betriebsgefahr kommt aber immer dann in Betracht, wenn von dem Fahrzeug ein größeres Gefahrenpotenzial als vom durchschnittlichen Pkw ausgeht, was bei Lkw und landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen der Fall ist. Auch das Fahrverhalten kann zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr führen, etwa bei Nichteinhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen.

Um die Höhe der Schuld oder das Zurücktreten der Betriebsgefahr zu beurteilen, muss der Unfallhergang geklärt sein. Wurde der Verkehrsunfall polizeilich aufgenommen, sollte über einen eingeschalteten Rechtsanwalt Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte genommen werden.

Man sollte sich also nicht widerstandslos von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners eine Mithaftung auf Grundlage der Betriebsgefahr anrechnen lassen. Vor allem dann nicht, wenn man selbst von der eigenen Unabwendbarkeit des Unfalles überzeugt ist. Im Streitfalle muss jedoch derjenige, der sich auf eine Unabwendbarkeit beruft, diese auch beweisen.