Halter muss ermittelt werden Stadt darf nicht einfach abschleppen

Foto: Jan Becke

Ein außer Betrieb gesetzter Pkw muss von öffentlichen Straßen entfernt werden. Die Stadt darf ihn aber nicht sofort abschleppen lassen.

Ein stillgelegter Pkw darf im öffentlichen Straßenraum nicht kurzerhand abgeschleppt werden. Zumindest dann nicht, wenn er keine Behinderung oder Gefahr darstellt, wie nun das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden hat.

Geklagt hatte ein Fahrzeughalter, dessen Auto wegen fehlenden Versicherungsschutzes außer Betrieb gesetzt und abgeschleppt worden war. Das Fahrzeug war auf einem regulären Parkplatz im öffentlichen Straßenraum abgestellt gewesen und von der Stadt mit einem orangefarbenen Aufkleber markiert worden. Der damit verbundenen Aufforderung, das Fahrzeug binnen fünf Tagen zu entfernen, war der Halter nicht nachgekommen, woraufhin die Stadt nach elf Tagen einen Abschleppdienst beauftragt hatte.

Das Gericht sah dies als rechtswidrig an, weil ein sofortiges Handeln mangels Verkehrsbehinderung und anderer Gefahren nicht notwendig gewesen sei. Die Stadt hätte den Halter notfalls mit Hilfe des Kraftfahrt-Bundesamtes ausfindig machen und ihm eine Ordnungsverfügung zustellen können, heißt es in der Begründung. Der orangefarbene Aufkleber genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung, denn es hänge vom Zufall ab, ob der Halter hiervon Kenntnis nehme. Die Stadt bleibt daher auf den Abschleppkosten in Höhe von 175 Euro sitzen.