Greift in einer Tiefgarage ein Brand von einem Auto auf ein anderes über, haftet der Halter des Fahrzeugs, das dieses Feuer ausgelöst hat.
Auch wenn der Wagen schon seit längerer Zeit abgestellt ist, gilt weiterhin die von einem Auto stets ausgehende allgemeine Betriebsgefahr, hat das Landgericht Karlsruhe jetzt klargestellt.
Aufgrund eines nicht mehr nachvollziehbaren technischen Defekts hatte sich ein Fahrzeug selbst entzündet und das Feuer hatte auf einen anderen Wagen übergegriffen. Zwischen dem Abstellen des Autos und seiner Entzündung gab es keinen zeitlichen Zusammenhang, es wurde schon 24 Stunden vorher in der Tiefgarage geparkt. Nach Meinung der Richter kann man aber den Zusammenhang von Schadensereignis und Betrieb des Fahrzeugs nicht auf den Zeitraum zwischen Beginn und Ende der Fahrt begrenzen.
Es genügt, dass sich eine vom Auto ausgehende Gefahr ausgewirkt hat, erklärt die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline. Der Halter des brennenden Fahrzeugs muss also für den Gesamtschaden haften. Die generelle Betriebsgefahr eines Autos ist demnach erst dann ohne rechtliche Bedeutung, wenn Fortbewegungs- und Transportfunktion überhaupt keine Rolle mehr spielen – beispielsweise wenn das Fahrzeug in einer Werkstatt zur Inspektion aufgebockt wurde. (AZ: 9 S 319/12)