Halteverbot Zwei Tage, dann ist das Auto weg

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Wer sein Auto längere Zeit parkt, sollte es von Zeit zu Zeit besuchen. Nicht, weil es einsam wäre. Sondern, weil es sonst vielleicht einfach weg ist.

Kurzfristig eingerichtete Halteverbote haben schon manchen Autofahrer kalt erwischt. Auf öffentlichen Straßen geparkte Fahrzeuge sollte man daher regelmäßig im Auge behalten. Wie oft, hängt auch vom Bundesland und dem zuständigen Gericht ab.

In Nordrhein-Westfalen etwa dürfen kurzfristige Halteverbote, etwa für Umzüge, mit einer Vorlauffrist von nur 48 Stunden eingerichtet werden. Die entsprechende Praxis hat gerade das Oberverwaltungsgericht Münster abgesegnet (Az.: 5 A 470/14). Angesichts der vielfältigen Anforderungen, die insbesondere unter den heutigen großstädtischen Bedingungen an den Straßenraum gestellt würden, sei eine wesentliche Einschränkung der Effizienz der Gefahrenabwehr zu befürchten, wenn die Vorlaufzeit auf mehr als 48 Stunden bemessen würde, heißt es im Urteil. Die Klage einer betroffenen Autofahrerin auf Erlassung der Abschleppkosten lehnte das Gericht wie schon die Vorinstanz ab.

Andere Gerichte sind bei der Bemessung der Vorlaufzeit großzügiger, wie auch das OVG Münster erwähnt. In der Regel gestehen sie Autofahrern drei Tage zu. Einige Gerichte verlangen sogar, dass ein Sonn- oder Feiertag zwischen Aufstellen der Schilder und Beginn des Halteverbots liegt. Denn insbesondere Großstädter würden ihre Pkw häufig nur an freien Tagen bewegen.