Heimliche Privatfahrten Firmenwagen Keine Steuern bei unbefugter Nutzung

Passat Foto: Karl-Heinz Augustin

Die Überlassung eines Firmenwagens, der privat genutzt werden darf, gilt als Lohnzufluss und muss versteuert werden. Allerdings nicht in jedem Fall.

Darf ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch privat nutzen, muss er den geldwerten Vorteil versteuern. Das gilt aber nur, wenn er die Erlaubnis des Arbeitgebers hat. Nutzt er das betriebliche Fahrzeug  unbefugt für Privatfahrten, zählt das nicht zum Arbeitslohn und hat keine steuerliche Relevanz, hat der Bundesfinanzhof klargestellt.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat eine schlampige Dokumentation der Dienst- und Privatfahrten den Arbeitnehmer vor einer Steuernachforderung bewahrt. Der Geschäftsführer einer GmbH bekam ein Firmenfahrzeug gestellt, das er privat nutzen durfte – allerdings bedurfte das ausdrücklich der vorherigen Abstimmung, beschreibt die Deutsche Anwaltshotline den Fall.

Wegen der unzulänglichen Dokumentation der Fahrten stand allerdings gar nicht fest, dass der Dienstwagen tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wurde. Ein Vorteil, den sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers selbst zuteilt, wird nicht für eine Beschäftigung gewährt und zählt damit nicht zum Arbeitslohn, stellte das Gericht klar. (AZ: VI R 71/12)

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