Helikopter-Einsatz Behörde haftet nicht für Schäden

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Wird ein Fahrzeug beschädigt, weil ein landender Rettungshubschrauber den Deckel eines Streugutbehälters aufwirbelt, muss die zuständige Behörde nicht für dadurch entstandene Schäden haften.

Im vorliegenden Fall hat sich der Deckel eines Streugutbehälters vom starken Luftdruck eines landenden Helikopters gelöst und ein Fahrzeug beschädigt. Der Fahrzeugbesitzer hat laut dem Portal kostenlose-urteile.de die zuständige Behörde wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verklagt. Demnach hätte die Behörde den Deckel ausreichend sichern müssen.

Das Landesgericht Naumburg und nach Berufung auch das Oberlandesgericht Naumburg haben die Klage abgewiesen (AZ: 1 U 109/12). Zur Verkehrssicherungspflicht der Kommune gehöre demnach nur, das Streugut vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Dass der Deckel unter einem so extremen Einfluss abreißt und zu einem gefährlichen Fluggeschoss wird, zähle nicht dazu. Man dürfe die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannen, so das Gericht weiter.