Im Internet gekauftes Auto Keine Rückgabe möglich

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Wer online ein Auto kauft, kann es nicht so einfach umtauschen oder zurückgeben wie andere im Internet gekauften Artikel.

Häufig werden Fahrzeuge im Internet angeboten. Auf den Plattformen läuft der Kontakt mit dem Verbraucher meist über E-Mail oder Telefon. Das Ganze macht den Autokauf jedoch noch nicht zu einem so genannten Fernabsatzgeschäft. Die dort großzügigen Regeln für einen Widerruf gelten beim Autokauf nicht. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts 16. September 2019 (Az: 2 O 683/19).

Im Januar 2018 kaufte die Frau einen auf einer Plattform gefunden Kombi. Sie das Autohaus angerufen, dieses schickte ihr ein Bestellformular per E-Mail. In der E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass der Kauf erst mit schriftlicher Bestätigung oder Übergabe des Fahrzeugs zu Stande komme. Die Frau unterschrieb das Formular, sandte es eingescannt per E-Mail zurück und überwies den Kaufpreis.

Im November 2018 wollte die Frau den Kaufvertrag rückgängig machen und verlangte den Kaufpreis zurück. Sie meinte, es liege ein so genannter Fernabsatzvertrag vor, da sie das Auto im Internet gekauft habe. Daher würden die gesetzlichen Widerrufsvorschriften gelten, nach denen der Kaufvertrag noch rückgängig zu machen sei. Auch sei die gesamte Kommunikation mit dem Autohaus digital erfolgt. Das Autohaus selbst meinte, es liege kein Fernabsatzgeschäft vor. Die Anzeigen im Internet dienten allein der Bewerbung der Fahrzeuge. Auf die Bestellung per E-Mail habe man sich ausnahmsweise eingelassen. Der Kaufvertrag sei aber erst durch die Abholung des Fahrzeugs abgeschlossen gewesen. Das Autohaus führte weiterhin an, dass man keinen organisierten Onlinehandel mit Fahrzeugen im Internet betreibe.

Die Klage der Frau blieb erfolglos. Bei dem Autokauf habe es sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt, auch wenn das Fahrzeug online angeboten werde und man sich mit dem Autohaus per Internet und Telefon abstimme. Dies genüge nicht, um von einem organisierten Fernabsatzsystem auszugehen. Das setze voraus, dass es auch ein organisiertes System zum Versand der Ware gebe. Dies sei hier aber eben nicht der Fall. Das Autohaus habe stets auf die Abholung der Fahrzeuge bestanden. Daher komme es nicht mehr darauf an, ob der Kaufvertrag letztlich erst bei Abholung endgültig geschlossen worden sei oder schon vorher.