Insolvenz Wenn der Händler Pleite geht

Händler, Pleite, Insolvenz Foto: Juliane Bezold

Die neuen Dienstwagen sind bestellt, doch der Händler muss in die Insolvenz. Welche Rechte hat der Kunde?

Die Worte Konkurs oder Pleite sind Gift fürs Geschäft. Allein der Verdacht einer Insolvenz reicht aus, um potenzielle Kunden zu vertreiben. Zwar haben viele Autohändler dank Abwrackprämie ein ordentliches Jahr hinter sich, doch nun häufen sich die Anzeichen von herben Verlusten. Zahlreiche Insolvenzen könnten die Folge sein – und das hätte auch Konsequenzen für viele Flottenkunden mit Kauffuhrparks.

Problem Restwerte

Die Gründe sind bekannt. Zu hoch kalkulierte Restwerte beim Kilometerleasing haben die Leasingraten künstlich niedrig gehalten und damit den Absatz angekurbelt, doch bei der Rücknahme tragen meist die Händler das Risiko. Sie müssen den vereinbarten Restwert einlösen und bleiben auf dem viel zu teuren Rückläufer sitzen. Da helfen auch der derzeit stabile Gebrauchtwagenmarkt und die Unterstützungsprogramme einiger Hersteller kaum.

Für die Kunden hat eine Händlerpleite gravierendere Folgen als die Insolvenz eines Herstellers. »Bei der Insolvenz des Händlers haben Kunden keinen Anspruch auf die Gewährleistung«, erklärt Dr. Anja Commandeur, Fachanwältin für Insolvenzrecht bei Görg Rechtsanwälte. Die Gewährleistungspflicht besteht nur zwischen Käufer und Verkäufer. »Die Garantieleistungen vom Hersteller sind davon allerdings nicht betroffen«, erklärt Commandeur. Bei einer Insolvenz kommen sie bei Fahrzeugmängeln in der Regel zum Tragen. In diesem Fall können die Kunden einen Mangel auch in einer beliebigen anderen Markenwerkstatt beheben lassen.  Wer nach fehlgeschlagenen Nachbesserungen den Wagen zurückgeben und vom Kauf zurücktreten will, hat keine Chance.

Nach Insolvenz gibt es keinen Vertragspartner mehr

Schließlich existiert bei einer Insolvenz kein Vertragspartner mehr, der den Wagen zurücknehmen und dem Kunden das Geld erstatten könnte. Ein Pro­blem könnten auch die Flottenbetreiber haben, die eine direkte Buy-back-Vereinbarung mit ihrem Händler abgeschlossen haben. »Sie bleiben in der Regel auf der möglichen Differenz zwischen vereinbartem Rückkaufswert und tatsächlichem Verkaufspreis sitzen«, sagt die Anwältin. Ähnlich misslich ist die Situation, wenn das Unternehmen neue Dienstwagen bestellt und bereits eine Anzahlung geleistet hat, die Autos aber noch nicht geliefert wurden. »Das Geld fällt bei einer Insolvenz in die Insolvenzmasse des Händlers«, klärt Commandeur auf. Der Flottenbetreiber muss dann wie alle Gläubiger seine Forderungen nach Eröffnung des Verfahrens geltend machen. Bleibt die bange Frage, ob für eine Rückzahlung genügend Geld da ist – im schlimmsten Fall ist die Anzahlung futsch.

»Im Schnitt liegt die Insolvenzquote zwischen drei und fünf Prozent«, berichtet die Rechtsanwältin. Bis das Geld ausgezahlt wird, müssen sich die Kunden bis zum Verfahrensende gedulden. Und das kann drei, vier, aber auch fünf Jahre dauern. Tipp: die Summe erst bei der Fahrzeugübergabe bezahlen. Wenn der Händler auf eine Anzahlung besteht, kann die Summe durch eine Bankbürgschaft besichert oder auf ein Treuhandkonto überwiesen werden. Aber selbst wer keine Anzahlung geleistet hat und auf den Neuwagen wartet, ist noch nicht aus der Nummer raus. Die Verträge bleiben grundsätzlich bestehen. »Der Insolvenzverwalter entscheidet letztlich, ob die Vertragserfüllung abgelehnt wird oder nicht«, sagt die Expertin.