International eingesetzte Firmenwagen Neue Regelung Umsatzsteuer

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Der Europäische Gerichtshof stellt neue Maßstäbe für die umsatzsteuerliche Behandlung von grenzüberschreitend genutzten Firmenwagen auf.

Wohnen in Deutschland, arbeiten im Ausland: Im Grenzgebiet ist das nicht ungewöhnlich. Häufig bekommen die Angestellten sogar Firmenwagen gestellt, die sie auch privat nutzen dürfen, ohne auf Gehalt verzichten oder etwas zuzahlen zu müssen. Bisher registrierte sich der ausländische Arbeitgeber beim deutschen Fiskus und führte für diese Überlassung die Umsatzsteuer in Deutschland ab, denn der Wohnsitz des Arbeitnehmers bestimmte darüber, in welchem Land sie anfiel.

Nun aber entschied der EuGH im Falle eines in Deutschland lebenden Angestellten, dass hierzulande keine Umsatzsteuer anfällt. Allerdings war für das Urteil entscheidend, dass der Wagen ohne Gehaltsumwandlung oder Zuzahlung überlassen wurde. Somit lag kein Mietverhältnis im Sinne einer Spezialnorm vor, welches das deutsche Finanzamt besteuern könnte.

Hätte sich der Arbeitnehmer aber an den Kosten beteiligt oder auf einen Teil seines Arbeitslohns verzichtet, wäre Umsatzsteuer am Wohnsitz des Arbeitnehmers fällig gewesen, also in Deutschland. Denn umsatzsteuerlich betrachtet wäre dann von einem Mietverhältnis auszugehen, für das die Sonderregelung zur Anwendung kommt. Die reine Arbeitsleistung des Mitarbeiters als Gegenleistung für den Firmenwagen führt zwar zu einem geldwerten Vorteil, für den Lohnsteuer und Sozialversicherung zu bezahlen sind. Sie stellt aber nach Ansicht des EuGH keinen Mietzins dar und ist somit nicht als ein Fall der Sonderregelung zu sehen.

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Das Urteil vereinfacht die grenzüberschreitende Überlassung von Dienstwagen, solange sich Mitarbeiter nicht finanziell an den Kosten beteiligen. Denn häufig müssen sich Unternehmen in einem anderen Land für umsatzsteuerliche Zwecke nur deshalb registrieren, weil sie der Belegschaft Geschäftswagen stellen. Für sie ist das Urteil eine Erleichterung, denn die umständliche Registrierung ist nun nicht mehr nötig. Damit entfällt viel Verwaltungsaufwand. Wir empfehlen in solchen grenzüberschreitenden Fällen, auf Geahltsumwandlungs- und Zuzahlungsmodelle zu verzichten. Auf reine Inlandsfälle, bei denen der Arbeitgeber und der Arbeit­nehmer im gleichen Land sind, hat das Urteil keine Auswirkung.