Kfz-Haftpflicht Versicherungen nicht an Kundenwünsche gebunden

VW Caddy, Flotte, Fuhrpark, Dummy Foto: Foto: VW, Montage: firmenauto

Versicherungen sind nicht dazu verpflichtet, sich an die Wünsche und Forderungen des Versicherungsnehmers zu halten. Ein Autofahrer muss sich beispielsweise damit abfinden, dass seine Kfz-Haftpflichtversicherung einen Unfallschaden auch gegen seinen Willen bezahlt.

Denn die Versicherung habe ein Ermessen, ob sie einen Schaden regulieren oder sich auf das Risiko eines Prozesses einlassen wolle. Auch dann, wenn der Versicherungsnehmer seine Unschuld beteuert und den Unfallgegner als Hauptschuldigen sieht. Dies entschied nun das Amtsgericht Wiesbaden. Eine Ausnahme ist allenfalls dann gegeben, wenn offenkundig davon ausgegangen werden kann, dass die vom Unfallgegner geltend gemachten Forderungen unbegründet sind. Das Gericht wies damit die Klage eines Fahrzeughalters gegen seine Kfz-Haftpflichtversicherung ab. Die Versicherung hatte nach einem Unfall den Schaden des Unfallgegners in Höhe von 1.500 Euro reguliert. Damit war der Kläger nicht einverstanden, weil er sich an dem Unfall schuldlos fühlte. Er war daher auch der Meinung, die Versicherung dürfe ihn keinesfalls hinsichtlich des Schadensfreiheitsrabatts zurückstufen. Das Amtsgericht sah die Sache anders (Az.: 30 C 478/11).