Streupflicht Kommune muss nicht überall streuen

Foto: Alexander Fischer

Bei Temperaturen um den Gefrierpunkt muss man als Autofahrer mit überfrierender Nässe rechnen und vorsichtig fahren. Sich darauf zu verlassen, dass die Gemeinde gestreut hat, ist keine gute Idee.

Die öffentliche Hand hat bei winterlichen Straßenverhältnissen gewisse Verkehrssicherungspflichten. Doch der Autofahrer muss auch selbst vorsichtig sein und darf sich nicht blind darauf verlassen, dass überall gestreut ist, hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden: Auf öffentlichen Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften muss der Verkehrssicherungspflichtige nur an besonders gefährlichen Stellen streuen, um der Gefahr einer Glatteisbildung vorzubeugen.

In dem Fall war eine Autofahrerin aufgrund von überfrierender Nässe auf einer ländlichen Straße verunfallt. Sie verklagte den Kreis mit der Begründung, er hätte dort streuen müssen. Das Gericht sah dies anders: Auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften müsse der Verkehrssicherungspflichtige gegen die Gefahr einer Glatteisbildung nur an besonders gefährlichen Stellen vorgehen, heißt es in einer Gerichtsmitteilung. Nämlich dann, wenn ein Verkehrsteilnehmer, der mit der auf winterlichen Straßen gebotenen Sorgfalt unterwegs ist, die Glatteisgefahr nicht rechtzeitig erkennen kann.

Die Autofahrerin war in einem Gebiet mit vielen Bäumen an der Straße und damit unterschiedlicher Sonneneinstrahlung auf den Straßenbelag unterwegs. Ein umsichtiger Fahrer hätte an der Unfallstelle bei winterlichen Temperaturen grundsätzlich mit Glätte durch Eis oder Raureif gerechnet und seine Fahrweise darauf eingestellt, meinte das Gericht. An der Unfallstelle habe es auch keine gefahrenträchtigen Straßenverhältnisse wie ein besonderes Gefälle gegeben. Die Schadenersatz-Klage blieb erfolglos.